Würzburger Schutzbrief für den Juden Samuel Moyses in Weisbach, 25. Dezember 1765. Staatsarchiv Würzburg, Sammelakte Admin. 2933 (Administrator Sebastian Mayer, 1801: Bischofsheimer Amtsjuden).
Vorbemerkung
Bereits im 11. Jahrhundert wurden jüdische Haus- und Familienväter zu königlichen bzw. kaiserlichen "Kammerknechten" (lat. servi camerae regis). Dadurch standen sie – theoretisch – unter dem direkten Schutz des höchsten Monarchen der Christenheit. Da Juden ansonsten nicht auf das althergebrachte Sippen- und Stammesgefüge bauen konnten, war dieser Schutz eine lebenswichtige Voraussetzung. Dafür mussten sie jährlich ein festgelegtes Schutzgeld bezahlen, dazu meist noch weitere Abgaben und Sondersteuern. Die römisch-deutschen Kaiser übertrugen im Laufe der Zeit ihre Schutzfunktion zunehmend an Reichsstädte oder Territorialfürsten, gegen eine Gebühr und einen Anteil der Einnahmen. Im Jahr 1548 wurde auch den Reichsrittern in einer neuen "Reichspoliceyordnung" das Judenregal verliehen. Der Judenschutz institutionalisierte sich im Lauf der Jahrhunderte: Fürsten, Grundherren oder eine städtischen Obrigkeit erteilten Schutzjuden, ihren Familien und Hausbedienten ein verbrieftes temporäres Niederlassungsrecht, verbunden mit ihrem Rechtsschutz, manchmal auch verbunden mit besonderen Handelsprivilegien. Das Schutzgeld betrug in der Regel ein Vielfaches der Abgaben ihrer christlicher Untertanen und war damit für die Orts- und Landesherren eine willkommene Einnahmequelle.
Der Aussteller dieses Schutzbriefes war Adam Friedrich von Seinsheim, Fürstbischof von Würzburg und Bamberg (reg. 1755/57-1779). Als aufgeklärter Kirchenfürst reformierte er das Steuerwesen und führte die Schulpflicht ein. Andererseits trugen sein aufwendiger Hofstaat und viele kostspielige Bauprojekte zur angespannten Finanzlage bei, die Bischof Friedrich auch nicht entscheidend verbessern konnte. In seiner Not führte er sogar eine Lotterie nach französischem Vorbild ein. Seine Schutzbriefe sind großzügig formuliert, weil sich möglichst viele zahlende Juden im Hochstift Würzburg ansiedeln sollten. In das vorgedruckte Formular wurden die weiteren Angaben durch zuständige Beamte handschriftlich ergänzt, in diesem Falle jene des Samuel Moyes (Moses), der sich in Weisbach niederlassen wollte.
Quellentext
Von Gottes Gnaden Adam Friedrich, Bischof zu Bamberg und Würzburg, auch Herzog zu Franken, etc.
Erbieten allen und jeden Unseres Fürstentums Würzburg und Herzogtums zu Franken angehörigen Amtsleuten, Kellerer [Verwalter der herzoglichen Fronhöfe], Vögten, Schultheißen, Bürgermeistern, Räten, Zehntgrafen, Gerichten und Gemeinden, auch sonst allen Unseren gnädigsten Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, dass Wir auf erledigten Schutz des Moses Jude zu Weisbach den Juden Samuel Moses samt seinem Weib, Kinder, und Dienst-Gesinde, auf sein untertänigstes Bitten in Unseren Lands-Fürstlichen Schutz und Schirm (so lang er und sie sich wohl verhalten) gnädigst auf- und angenommen haben;
Wir tun das auch in- und mit diesem Brief dergestalt, und also, dass er Samuel Moses in Unserm Orts Weisbach sein Häusliche Wohnung forthin nehmen, und sich daselbst, wie auch sonst aufrichtiger, redlicher und rechtmäßiger Kaufs-Handlungen und Gewerbe gebrauchen kann und mag, dahingegen soll derselbe Uns jährlich für sein Schutz-Geld Zehen~ Fränkische Gulden bezahlen, und anbei die außerordentlichen ["extra-ordinari"] Auflagen, gleich anderen Unseren jüdischen Schutz-Verwandten nach billigmäßiger Proportion treu und gehorsam erstatten, nicht weniger seines zu besagten Weisbach bewohnenden Hauses halber mit dortiger Gemeinde die bürgerlichen, sowohl Personal- als andere Leistungen ["Praestationes"] (die wirkliche Einquartierung [von Soldaten] ausgenommen) mit tragen helfen, auch unter vorgedachten Schutz keinen Bruder, Schwester noch andere Freunde (weil diese nicht in den erwähnten Schutz inbegriffen sind) ohne Unsere gnädigste Erlaubnis zu sich nehmen solle, hätte aber er Jude einen betagten Vater oder Mutter bei sich im Brot, der oder die für sich nicht allein kein Geschäft ["Handlung"], sondern auch gar nichts in Vermögen haben, solchenfalls soll der Schutz aus sonderbaren Gnaden auf selbige arme Eltern – als gehörten sie zu seinem Brot-Gesinde – ohne Entgelt ausgedehnt ["extendirt"], diese aber nebst ihm zu keiner Geschäftstätigkeit keineswegs berechtigt sein.
Diesemnach ergeht an Unseren Amts-Kellerer zu Bischofsheim wie auch an Unsere anderen Fürstlichen Beamten hiermit Unser gnädigster und ernstlicher Befehl, dass sie erwähnten Unseren Schutz-Verwandten Samuel Moses Juden, sein Weib, Kinder, und Dienst-Gesinde allenthalben zu Wasser und zu Land zollfrei, sicher, und unbekümmert, absonderlich aber im Kaufen und Verkaufen ihrer Waren, nach Abtrag und Entrichtung des davon schuldigen Zolls, Aufschlags, Accis [Akzise, d.h. Verbrauchssteuer], und dergleichen, wie auch sonst im Betreiben seines Gewerbes und Angelegenheiten, und zwar Gemäß des Inhalts ["ratione"] der bei den Ämtern anzuzeigenden und zu protokollierenden Verträgen ["Contracten"] von Unserer Fürstlichen Weltlichen Regierungs-Kanzlei den 10. März Anno 1731 im Druck gegangenen Verordnung ungehindert und unangefochten pass- und repassieren lassen, wie nicht weniger ihm zu seinen liquidirlichen rechtmäßigen Schulden auf eine Klage hin nach Möglichkeit und Rechten verhelfen, und bei sich ereignenden Durchzügen, Einquartierungen und anderen solchen militärischen Zufällen, damit er und die Seinigen von den Soldaten oder Offizieren nicht über Gebühr beschwert werden, jedes Mal bestmöglichste Amtshilfe gewähren sollen.
Wir verlassen Uns gnädigst darauf, dass dem so geschehen wird, und zur Beurkundung haben Wir unsere eigenhändige Unterschrift gesetzt und auch befohlen, Unser Fürstliches Secret-Siegel hierfür einzudrücken; so gegeben und geschehen in Unserer Fürstlichen Residenz-Stadt Würzburg den 24. Dezember 1765.
(Vorbemerkung und Edition von Patrick Charell)