Jüdisches Leben
in Bayern

1530: Schutzbrief von Kaiser Karl V.

Kaiser Karl V. (reg. 1520-1556) bestätigt die Privilegien der Juden im Elsass, weitet sie auf das gesamte Heilige Römische Reich aus und erneuert das Schutzversprechen seiner "Kammerknechte". Reichstag zu Augsburg, 12. August 1530. Beglaubigte Abschrift des Rats und Bürgermeisters der Stadt Worms, 30. Mai 1544. Stadtarchiv Worms, 140, 005.

Vorbemerkung

Rabbiner Joseph bzw. Josel von Rosheim (ca. 1478-1554) war für die Jüdinnen und Juden des Heiligen Römischen Reiches im 16. Jahrhundert die Führungsfigur schlechthin. Fast ein halbes Jahrhundert lang war er der gewählte Barnos bzw. Parnas der Landjudenschaft im Herzogtum Elsass und ein allgemein anerkannte Sprecher der Reichsjudenschaft. Josel besaß großes Charisma, diplomatisches Geschick und gute Kontakte am Kaiserhof, was ihn nach den Maßstäben der Zeit bemerkenswert erfolgreich machte. Er nahm an sechs Reichstagen teil und nutzte sie geschickt als Plattform für seine eigenen Intentionen.

Josel erwirkte auf dem Reichstag zu Augsburg im Sommer 1530 von Kaiser Karl V. eine Bestätigung der verhältnismäßig großzügigen Regelungen aus dem Elsass, wo Josel an verschiedenen Orten lebte und als gewählter Landesvorsteher amtierte. Noch wichtiger war, dass der Kaiser diese "Privilegien" auf alle Jüdinnen und Juden im Heiligen Römischen Reich ausdehnte und ihnen damit wenigstens ein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewährte.

Quellentext

Wir Karl der Fünfte von Gottes Gnaden Römischer Kaiser usw. bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Reich öffentlich mit diesem Brief und tun allgemein Kund:

Dass uns die Gemeinschaft Unserer Judenheit, allenthalben im Heiligen Reiche ansässig ["gesessen"], diese hernach geschriebenen Artikel, damit die Juden und Jüdinnen, in Unserem und des Reiches im Elsass gelegenen Städten, in Unser und des Reiches Kammer gehören, und Uns und dem Reiche zu Dienst sitzen [Kammerknechtschaft], von weiland Unserm Vorfahren am Reiche, König Sigmund löblichen Angedenkens [Sigismund von Luxemburg, reg. 1411-1437] unter anderen Zeichen der Gnade fürsorglich gewährt worden sind ["vnder anderm guediglichen gefreit begabt vnd furseben sein"] und von Wort zu Wort also lauten:

 Wo man ihnen schuldig ist oder fürbass schuldig geworden ist, dass man es ihnen nach dem Inhalt ihrer verbürgten Briefe [Urkunden] oder mündlichen Versprechen richten und bezahlen solle als dann das nach guter Gewohnheit herkommen und gehalten ist. Und welcher Jude ein Pfand über ein Jahr hinweg einbehält und damit tut als Recht ist, dass er dann dasselbe Pfand verkaufen, versetzen, und verbrauchen kann, als wäre es sein Eigentum ["alsz ander sein aigen gut"], ohne alle Absprache und Hindernisse.

 Item: Das man [sie] in Leib und Eigentum in Städten, Dörfern, auf dem Felde, auf den Straßen, auf Gewässern beschirmen solle und dass ihnen alle Straßen offen sein sollen, und dass sie auch darauf alle Freiheit, Schutz, Frieden und Gnaden, es sei nun Frieden oder Krieg, genießen und teilhaftig sein sollen und mögen, der Christen Edel und Unedel [Adel und Volk] genießen und teilhaftig sein und mögen.

 Item: Dass man auch die vorgenannten Juden und Jüdinnen mit keinerlei Zoll oder Sachen [Abgaben] auf dem Wasser oder zu Lande beschweren solle, ausgenommen der Zölle, die Unsere vorausgegangenen Römischen Kaiser und Könige aufgesetzt haben, und [dazu] was schon immer üblich gewesen ist ["vnd was Daran von allter herr gewonheit ist"], dass man das von ihnen nehmen soll und nichts mehr in keiner Weise.

 Item: Dass man auch keinen der vorgenannten Juden, ihre Weiber oder Kinder zur Taufe zwingen soll.

 Item: Weil sie an Unsere und des Reiches Kammer gehören, ist es Unsere ernstliche Meinung und Wille, dass man sie fürbass nicht mehr [auf verschiedene Orte] verteilen oder untertänig machen solle wider unsere Gnade und Freiheiten, sondern dass man sie von einer Stadt zur anderen allenthalben fahren und ziehen lassen soll ohne Hindernis oder Irrung.

 Item: Dass man auch die vorbedachten Juden und Jüdinnen weder vor das Landgericht, oder den Landfrieden, wenn dieser gilt, oder auf Landtage zitieren oder laden solle oder möge, sondern wer zu ihnen sämtlich oder sonderlich zu sprechen hat, dass [dann] der [Schutzherr] Recht nehmen und geben solle, von [jenem] weltlichen Gericht der Ortschaft, wo sie ihren angestammten Wohnsitz haben ["Dar Im sie gesessen sein"]. 

Item: Und stünde die Sache so, dass sie [vor diesem Gericht] drangsaliert wurden, dass der [Ortsherr] auch weder Kraft noch Macht haben soll.

Item: Wann immer es vorkommt, dass ein Jude schwören soll, dass er auf dem Buch Mose schwören möge mit solcherlei Worten, als ihm Gott helfe bei der Ehe [hier: dem Bund], die Gott gab auf dem Berg Sinai, und nicht anders.

Item: Dass man auch keinem der vorgenannten Juden und Jüdinnen weder an Leib noch Gut bezeugen möge [sprich: keine Zeugen der Anklagen zulassen soll, weder bei Sach- noch bei Körperdelikten], denn mit unbescholtenen ["vnersprochen"] Christen und unbescholtenen Juden, die nicht offenbare Feinde sind.

Item: Dass wir auch keinen der vorgenannten Juden oder Jüdinnen, niemandes [Schutz] überstellen noch bescheiden, sollen noch wöllen, weder durch Dienst oder Bitte willen, in keiner Weise vorgebracht und Uns darauf demütigst angerufen und gebeten haben: Dass wir als Römischer Kaiser gnädig beschlossen haben, diese oben angeführten ["obbestimpte"] Artikel zu konfirmieren [bestätigen] und zu bestellen und ihr, der ganzen Judenheit im Heiligen Reich ["gemein Judisheit Im hailligen Reiche"], dieselben von neuem zu überreichen.

Dass haben wir angesichts ihrer demütigen Bitte getan, auch damit sie hinfüran im Heiligen Reiche desto ruhiger sitzen [sprich: siedeln], wohnen und bleiben mögen, und darum mit wohlbedachtem Mute, guten Rat und rechtem Wissen die abgeschriebenen Artikel an allen ihren Einhaltungen, Meinungen und Begreifen, konfirmiert und bestätigt, und dieselben allgemeiner Unserer Judenheit im Heiligen Reiche, von neuem gnädig gegeben haben, konfirmieren, bestätigen und geben dies also von neuem, von Römisch Kaiserlicher Machtvollkommenheit, wissentlich durch die Kraft dieses Briefes, was nur daran von Billigkeit und Rechts wegen zu konfirmieren, zu bestätigen sei und möge. Und [Wir] meinen, setzen fest und wollen, dass die oben angeführten Artikel in allen ihren Inhalten, Meinungen und Begriffen ganz kräftig und mächtig [sprich: rechtskräftig] sein und die erwähnte allgemeine Judenheit im Heiligen Reich von nun an dieselben also innehaben, und ihren ganzen Inhalt ruhig gebrauchen und genießen solle, ganz genau so ["Inn allermaßen"] wie die Juden in den Stätten im Elsass dieselben bisher gebraucht und genossen haben, durch keinerlei Recht oder Gewohnheit behindert ["von Recht oder gewonheit von aller menigklich unverhindert"]. Und [Wir] gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen Prälaten, Grafen, Freiherrn, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztümern [Stellvertretern], Vögten, [Land-]Pflegern, Verwesern, Amtsleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden, und sonst allen Unserer und des Reiches Untertanen und Getreuen, und insbesondere ["sonderlich"] Unsern und des Heiligen Reiches Kammer, Prokurator, Fiskus, generell ernstlich und wollen, dass sie der ganzen Judenheit, im Allgemeinen und im Besonderen, die Gnade und Gabe der oben niedergeschriebenen Artikel nicht vorenthalten oder verfälschen, sondern [die Juden] dieselben beständig in Ruhe gebrauchen [und] genießen lassen, [sie] handhaben, schützen und schirmen und keine Zuwiderhandlung vornehmen, noch planen, noch jemandem anderes dieses zulassen sollen, in keiner Weise, als es einem jeglichen Lieb sein möge, Unsere und des Reiches schwere Ungnade und Strafe und den Penens [Strafzahlung] aus dem obengenannten Freiheitsbrief König Sigmunds und dazu noch ein weiterer Penens – nämlich 20 Mark lötigen Goldes – zu vermeiden, die ein jeder sooft er wissentlich hierwider täte, Uns zu Unser und des Reiches Kammer ausnahmslos zu bezahlen verfallen sein soll, ohne Gnade ["Ongenade"].

Mit Unserem angehängten kaiserlichen Siegel beurkunden wir dieses Schreiben, gegeben zu Unserer und des Heiligen Reiches Stadt Augsburg am zwölften Tag des Monats August, nach Christus unseres lieben Herren Geburt im Fünfzehnhundert und Dreißigsten, Unseres Kaisertums im zehnten und Unser Reich im fünfzehnten Jahre [12.08.1530].

Karl                                                                                                                                     

Alexander v. Schweis [kaiserlicher Sekretär]

(Edition von Patrick Charell)