Jüdisches Leben
in Bayern

1872: Synagogenordnung aus Hürben

Synagogen-Ordnung der Gemeinde Hürben. Herausgegeben von Rabbiner Hayum Schwarz und der Verwaltung der IKG Hürben am 11. August 1872. Krumbach 1872. Aus: Krumbacher Heimatblätter 27 (2020/21), S. 34-41. Archiv des Heimatvereins für Krumbach e.V.


Vorbemerkung

Im Jahr 1872 gab der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Hürben (Ortsteil von Krumbach) eine neue Version seiner Synagogenordnung in Druck. Der amtierende Rabbiner Hayum Schwarz (amt. 1827-1875) war ein Vertreter des Reformjudentums. Diese liberale Strömung innerhalb des aschkenasischen Judentums strebte durch Bildungs- und Sozialreformen (Haskala) eine religiöse Modernisierung an, um Jüdinnen und Juden anpassungsfähiger zu machen. Das Ziel war eine gelungene Integration in die europäischen Nationalstaaten, um letztlich auch die vollständige Akzeptanz als gleichwertige Staatsbürger zu erreichen.

Ein wichtiger Aspekt war der Gebrauch der Landessprache im Gottesdienst, dem Unterricht und in offiziellen Drucksachen. Daher verzichtete die IKG Hürben auch bei ihrer Synagogenordnung auf die hebräische Schrift. Die moderne Amtskleidung der Rabbiner und Vorsänger (Kantoren) orientierte sich weitgehend an klerikalen Vorbildern. Sogar die Synagogen wurden in der Ausstattung und Liturgie an die Gepflogenheiten der christlichen Konfessionen angepasst.


Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Heimatvereins Krumbach e.V.

Quellentext

Capitel I. Von dem Gottesdienste.

§: 1. Die Stunden des alltäglichen Gottesdienstes hat der Rabbiner, im Verhinderungsfalle der Cultusvorsteher zu bestimmen, und an den, zu beregtem [gedachten] Zwecke angebrachten Tafeln, bekannt zu geben.

§. 2. Während des Gottesdienstes ist das Weggehen vom bestimmten Platze, das Plaudern, laute Beten und das längere Verweilen beim Umdrehen strengstens untersagt.

§. 3. Das Thephillinlegen [Anlegen der traditionellen Gebetsriemen] im Innern der Synagoge selbst, ist verboten.

§. 4. Das Gebet für Se. Majestät den König wird vom Rabbiner, wenn thunlich [möglich] mit der Thora in der Hand, vorgetragen, und hat sich dabei der Cantor zur Linken und einer der Cultusvorsteher zur Rechten aufzustellen. Im Verhinderungsfalle des Rabbiners, hat das Gebet der Cantor in Begleitung der Vorsteher vorzunehmen. Bei Abwesenheit einer oder der beiden Cultusvorsteher, sind durch den Synagogendiener die älteren Verwaltungsmitglieder hiezu vorzurufen.

§. 5. Außer dem Rabbiner, Cantor und Lehrer, und dreien vom Rabbiner und dem Vorstande zu ernennenden Substituten [Vertretern] darf N i e m a n d beim Gottesdienste functioniren [hier: zelebrieren]. Eine Ausnahme findet nur bei einer Beschneidung statt.

§. 6. Sämmtliche abwechselnde Gebete ohne Ausnahme, werden vom Cantor und Rabbiner, beziehungsweise dem Lehrer, laut vorgetragen. Die Gemeinde hat leise mitzubeten. Ausnahmen bilden lediglich die beiden Neujahrstage [Rosch ha-Schana] und der Versöhnungstag [Jom Kippur].

§. 7. Es soll, wenn thunlich, an einem Samstage jeden Monats, vom Rabbiner ein Vortrag in deutscher Sprache abgehalten werden.

§. 8. Der Eintritt vom Beginne des Thoravorlesens an, wird mit Strafe belegt; der Austritt aus der Synagoge von da an, bis zum vollendeten Olenu-Kadisch [Schlussgebet] wird ebenfalls bestraft. Der Lehrer und die Kinder haben bis nach dem Mischnah-Kadisch ihre Plätze beizubehalten. Ausnahmen hinsichtlich des Austritts finden nur bei Festtagen, welche längere Zeit zum Gottesdienste in Anspruch nehmen, statt.

§. 9. Während einer Predigt bleibt die Synagogenthüre verschlossen.

§. 10. Zum Kaddisch-Gebt für Verstorbene – mit Ausnahme des Pores Schema-Kadisch – können sämmtlich hiezu Verpflichteten vor die heilige Lade treten; abwechselnd betet einer der Betheiligten laut vor, die Uebrigen beten leise mit.

Capitel II. Vom Thora-Ausheben und Aufrufen.

§. 1. Die Begleitung der Thora obliegt dem Rabbiner und Lehrer; es darf sich Niemand zur Berührung der Thora von seinem Platze entfernen.

§. 2. Das Ausrufen zur Thora hat nach Reihenfolge des Alters zu geschehen. Wegen der Chijuvim und Kohanim bleibt die bisherige Bestimmung in Kraft und zwar: Ist je ein Kohen berechtigt a) am 2. Neujahrstag, b) am Busesabbath [dem Schabbath nach Rosch ha-Schana], c) am 1. Sukottag, d) am Simchath Thora [letzter Tag von Sukkot, dt. Freudenfest], e) am 1. und 7. Pesachtage, f) am 1. Schebuothtag [Schawuot, dt. Wochenfest], g) an jedem Sabbath der Halbfeiertage aufgerufen zu werden.

An den Sabbathen des ganzen Jahres können die Kohanim aufgerufen werden, um nicht die Synagoge verlassen zu müssen, jedoch haben sie ein Anrecht nicht hierauf; insbesondere an jenen Sabbathen, wo der Gemeinde ein finanzieller Nachtheil zukäme.

§. 3. Mit der Bestellung und dem Kaufen des Aufrufens hat gleichfalls die seitherige Einrichtung zu verbleiben. Die Bestellung hat übrigens zeitlich zu geschehen.

§. 4. Jeder Hervorgerufene zur Thora darf nur Einen Mischeberach für 3 Personen sprechen lassen, hat hierfür die Verpflichtung zum Voraus für Zedaka, Bedek Habajith, Chevra Kedischa mindestens je 4 1/2 kr. zu spenden, ohne in der Opfergabe zum Besten der übrigen Wohlthätigkeitsvereine beschränkt zu sein.

§. 5. Zur Haphthora kann Jeder aufgerufen werden, das Vorlesen derselben obliegt dem Rabbiner, Cantor oder Lehrer.

§. 6. Vor dem Ausheben der Thora an Sabbath und Festtagen, hat der Synagogendiener jedem Aufzurufenden die dessfallige Karte an dessen Platz zu bringen. Die Karte enthält die Reihenfolge, doch wird, wie bisher, der Betreffende mit Namen hervorgerufen.

§. 7. Die üblichen sogenannten Mitzwoth, als: Öffnen der heiligen Lade, Das Aufheben und Zurollen der Thor etc. etc. können weder verkauft, noch von Privaten bestellt werden.

Diese Verrichtungen vollziehen: a) Das Oeffnen der Lade beim Aus- und Einheben der Thora, der Cantor. b) Das Aufheben der Thora (Hagbaha), ebenso das Oeffnen der lade während des Gottesdienstes, der Synagogendiener. c) Das Zurollen der Thora (Gelilah) der jedesmal zuletzt Aufgerufene; bei Anwesenheit eines Bräutigams bleibt es bei den früheren Bestimmungen. An jenen Tagen, wo 2 und 3 Thora-Rollen gebraucht werden, hat der Synagogendiener dem Eigenthümer der 2. und 3. Thorarolle zu eröffnen, daß er das Tragen dieser Rollen zu übernehmen, im Verhinderungsfalle aber sofort eine Ersatzperson zu bestellen hat.

§. 8. Das Gegenseitige Danken für Segenspendungen (mi scheberach) und sonstige gottesdienstliche Verrichtungen, ist in der Synagoge strengstens untersagt.

§. 9. Am Schlusse des Laubhüttenfestes, bei den üblichen Umzügen mit den Gesetzesrollen, haben die Thoraträger nach Anordnung, paarweise, unter Vorantritt des Rabbiners, Cantors, der Cultusvorsteher und Verwaltungsmitglieder zu gehen; ein Wechseln der Träger, ebenso ein Verlassen des Platzes, Seitens der beim Umzuge Nichtbetheiligten, darf in keinem Falle stattfinden.

Capitel III. Vom Besuche des Gottesdienstes.

§. 1. Knaben dürfen nach zurückgelegtem 4. Jahre – deren ruhiges Verhalten vorausgesetzt – Mädchen nach erlangter Schulpflicht, die Synagoge besuchen. Die Knaben haben sich beim Eintritt in die Synagoge sofort auf die ihnen eigens angewiesenen Plätze zu begeben und stehen hier unter Aufsicht der Lehrer und Synagogendiener. Niemand hat das Recht, Kinder von ihrer Stelle abzurufen, und zu sich zu nehmen.

§. 2. Es ist strengstens untersagt, während Trauungen, Kinder beiderlei Geschlechts vor Erreichung ihrer Schulpflicht in die Synagoge mitzunehmen, oder hinbringen zu lassen.

§. 3. Bei Trauungen ist nur jenen Frauen und Mädchen der Eintritt in die Männerhalle gestattet, welche bei der Hochzeit betheiligt sind und haben sich diese auf die rechte Seite in der Synagoge zu stellen.

Capitel IV. Kleidung der Funktionirenden [Amtsträger].

§. 1. Der Rabbiner hat sich an Sabbath und Festtagen, und bei jeder öffentlichen Funktion seiner Amtskleidung zu bedienen.

§. 2. Der Cantor hat sich bei gottesdienstlichen Verrichtungen einer Sammtmütze zu bedienen; an Sabbath und Festtagen jedoch einen Talar anzulegen.

§. 3. Der Synagogendiener hat jene, ihm von dem Vorstande anzuweisende Auszeichnung [Amtszeichen] an Sabbath- und Festtagen zu tragen.

Capitel V. Allgemeine Anordnungen.

§. 1. Es werden zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Synagoge, von der Gemeinde 4 Commissäre auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Abgang eines Commissärs während der Wahlperiode, bestimmt die Verwaltung den Ersatzmann.

§. 2. Zur Handhabung der Ordnung im Gotteshause ist der Synagogendiener gehalten, den Anordnungen der Synagogen-Commissäre pünktlichst Folge zu leisten.

§. 3. Am Geburtstage Ihrer k. Majestäten, soll nach dem Morgengebete ein feierlicher Gottesdienst abgehalten werden welcher am vorhergehenden Samstage öffentlich bekannt gegeben werden muß. Der Rabbiner hat die Festpredigt und das Gebet, der Cantor die Rezitation der Pslamen vorzunehmen. Selbstverständlich hat hiebei Jedermann anständig gekleidet, die Cultusverwaltung im schwarzem Anzuge zu erscheinen.

§. 4. In der Synagoge dürfen nur solche Verkündigungen vorgenommen werden, welche Kultus-Angelegenheiten betreffen; sie dürfen aber nur nach dem Olenu-Kadisch vom Cantor oder Synagogendiener vorgelesen werden.

§. 5. An der Rückseite der Subsellien [Sitzbänke] darf sich Niemand zum Stehen postiren, damit der Gang frei bleibt.

§. 6. Auf einem Frauenstande darf nur E i n e Person stehen. Die am Sitzplatze angebrachten Leisten als Grenzabzeichen dürfen nicht herausgenommen werden.

§. 7. Anstatt der gelben, können in Zukunft nur weiße Kerzen in die Synagoge gebracht werden; jedoch kann die Verwaltung hierin, bei Ausmittelung eines Platzes, eine andere Bestimmung treffen.

§. 8. Zum Waschen der Kohanim dürfen nur 2 Levijim vortreten.

§. 9. Das An- und Auskleiden der Sterbekleider an Neujahrs- und Versöhnungstagen darf im Innern der Synagoge n i c h t stattfinden.

§. 10. Bei Umzügen am Laubhüttenfeste ist den Kindern die Betheiligung strengstens untersagt.

§. 11. Privat-Andachten, sog. Minjanim, sind ein für allemal verboten, selbstverständlich bilden die häuslichen Andachten an den 7 Trauertagen [Schiwa] eine Ausnahme. An Sabbath und Feiertagen kann auch dem nicht stattgegeben werden.

§. 12. Zuwiderhandlungen und Ruhestörungen jeder Art, werden von den Synagogen-Commissären durch Mahnungen gerügt, bei wiederholten Fällen mit Strafen belegt. Diese bewegen sich nach dem Ermessen der Commissäre von 18 kr. bis zu einem Reichsthaler. Eine höhere Geldstrafe kann zwar angeordnet werden, jedoch nur unter Zuziehung der Kultus-Verwaltung [hier das einzige mal mit "K" gedruckt].

§. 13. Die Betreibung der Strafsummen, welche der Cultuskassa zufließen, obliegt den Cultusvorstehern.

So berathen und beschlossen

H ü r b e n, 11. August 1872.

Das Rabbinat: gez. H. Schwarz, Rabbiner.

Die Cultusverwaltung:

gez. Max Landauer, I. S. Guggenheimer, M. S. Landauer, G Löffler, Max Guggenheimer, Mayer Landauer, Samuel Oettinger.

(Vorbemerkung und Transkription von Patrick Charell)