Die Glossare des HdBG

Grundherrschaft syn. Ortsherrschaft Detailansicht

Stichwörter: Grundherrschaft, Grundherrschaft syn. Orts-, Grundherrschaft syn. Ortsh., Grundherrschaft syn. Ortsherrschaft, Hofmark, Ortsherrschaft


Verfügung von Personen (Adel) oder Institutionen (Herzogtum, Kirche) über großen Grundbesitz; Ausübung von Herrschaftsrechten über ansässige Bauern und Verpflichtung abhängiger Bauern zu Dienstleistungen und Abgaben für den Grundherrn.

Quelle: Aus: Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 9/89
Aus: Politische Geschichte Bayerns

Eine aus römischen und germanischen Wurzeln hervorgegangene komplexe Form der Herrschaft über Land und Leute, in der der Herr seinen abhängigen Bauern (Grundholden) Land zur Bebauung sowie Schutz und Schirm bot; diese waren dafür zu Abgaben und Dienste

Quelle: Aus: Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 13/91
Aus: Politische Geschichte von Sachsen und Thüringen

aus großem Grundbesitz von Landesherr, Adel und Kirche (= Grundherren) hervorgegangene Herrschaftsrechte über die abhängigen Bauern, die für die Leihe von Grund und Boden dem Grundherrn Abgaben und Dienste leisten mussten (Grunduntertänigkeit).

Aus: Flurnamen

Mit dem Besitz von Land verbundene Herrschafts- und Gerichtsrechte über die ansässigen Untertanen. Sie beruhten auf der föderal aufgebauten Feudalordnung des Mittelalters. Eine Grundherrschaft war formal ein erbliches Lehen des Landesherren und fiel beim Erlöschen der Inhaberfamilie an diesen zurück, aber sie konnten auch durch einen (Ver-)Kauf den Besitzer wechseln. Es wird zwischen räumlich geschlossenen und offenen, das heißt geographisch zersplitterten Herrschaften unterschieden. In Altbayern wurde diese Art der landsässigen Grundherrschaft auch "Hofmark" genannt. Die wirtschaftliche Basis ruhte auf drei Säulen. 1. Die eigene landwirtschaftliche Ökonomie, die zum Teil durch ein lukratives Braurecht ergänzt wurde und zu der die Untertanen mit gering oder gar nicht bezahlter Arbeit beitrugen (Scharwerk). 2. Einkünfte aus den zur (Erb-)Pacht überlassenen Höfen und Unternehmen, den verpachteten Forst-, Fischerei- und Jagdrechten sowie dem Zehnt der Untertanen (Rentenwirtschaft). 3. Laufende Einkünfte aus der Kanzlei (Siegelrecht) und dem Gericht, sowie im fränkischen Raum häufig auch die Schutzgelder der jüdischen Gemeinden. Weil die Aufnahme von landlosen Schutzjuden kaum in althergebrachte Strukturen eingriff und den Grundherren relativ viel Handlungsfreiheit ließ, stellten Schutzjuden eine lukrative zusätzliche Einnahmequelle dar. Mit der Säkularisation 1803 fielen die Hofmarken des Klerus vollständig an den bayerischen Staat. 1818 wurden die adeligen Grundherrschaften in reduzierte und staatlich delegierte Patrimonialgerichte umgewandelt. Nach weiteren Teilablösungen endeten im Jahr 1848 alle alten Privilegien und schuf eine einheitliche staatliche Verwaltungs- und Gerichtsebene

Quelle: Klaus Kopfmann: Adeliges Leben. Wirtschaftliche Grundlagen - die Hofmarken. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Wolfgang Jahn u.a. (Hg.): AK Adel in Bayern. Ritter, Grafem, Industriebarone. Augsburg 2008 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 55), S. 104f. // Bernhard Löffler: Der fränkische und der schwäbische Adel werden bayerisch. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Wolfgang Jahn u.a. (Hg.): AK Adel in Bayern. Ritter, Grafem, Industriebarone. Augsburg 2008 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 55), S. 224f. // Haus der Bayerischen Geschichte / Rudolf Endres u.a. (Hg.): Der Fränkische Reichskreis. Augsburg 2003 (= Hefte zur bayerischen Geschichte und Kultur 29).
Aus: Jüdisches Leben in Bayern (hdbg.eu/juedisches_leben)

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