Stichwörter: Hofmark
Die Prälatenklöster im Herzogtum bzw. Kurfürstentum Bayern besaßen gleich dem Adel eigene Herrschaftsbezirke, seit dem 14. Jahrhundert als Hofmarken bezeichnet. Ab dem 16. Jahrhundert verfügten die Hofmarken über folgende Charakteristika:
1. der Hofmarksbezirk, in der Regel ein Dorf mit den umliegenden Grundstücken, darf vom Gerichts- und Polizeipersonal des Landesherrn nicht zur Amtsausübung betreten werden;
2. die Polizeigewalt (das Recht zu bieten und gebieten);
3. die niedere Strafgerichtsbarkeit, z. B. zur Ahndung von Beleidigungsklagen und leichter Körperverletzung (das Recht an Haut und Haar);
4. die niedere Zivilgerichtsbarkeit, z. B. Grundstücksstreitigkeiten;
5. die freiwillige Gerichtsbarkeit, z. B. notarielle Beglaubigungen.
In geschlossenen Hofmarken wurden diese Rechte auch gegenüber Untertanen anderer Grundherrn geübt. In den offenen Hofmarken galten diese Kompetenzen nur für jene Haushalte, für die der Hofmarksherr zugleich auch der Grundherr war.
Weitere Hofmarkskompetenzen waren:
1. das Recht auf unentgeltliche Hand- und Spanndienste (Gerichtsscharwerk);
2. das Recht auf die niedere Jagd;
3. die Musterung und Auswahl der wehrfähigen Männer zur Landesverteidigung;
4. die Einhebung der Steuern auch für den Landesherrn.
Diese letzteren Kompetenzen gaben viele Prälatenhofmarken im Lauf der Zeit an die landesherrlichen Gerichts- und Verwaltungsbezirke (Land- und Pfleggerichte) ab.
Literatur: Fried, Pankraz: Hofmark, in: Lexikon des Mittelalters, München und Zürich 1991, Band 5, Sp. 74;
Hiereth, Sebastian: Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation vom 13. bis 19. Jahrhundert, München 1950.
Aus: Klöster in Bayern (www.hdbg.de/kloester)
Süddeutsche und österreichische Bezeichnung für einen räumlich umgrenzten dörflichen Niedergerichtsbezirk, der dem landesherrlichen Landgericht mit Ausnahme der Hochgerichtsbarkeit weitgehend gleichgeordnet ist. Im Herzogtum und Kurfürstentum Bayern befan
Aus: Bayerische Rechtsgeschichte
im bayerischen Raum seit dem Mittelalter ein vom herzoglichen bzw. kurfürstlichen Landgericht abgegrenzter Bezirk, meist ein Dorf, selten mehrere Dörfer, in dem ein adliger oder auch geistlicher (Hochstift oder Kloster) Hofmarksherr die ? Niedere Gerichts
Aus: Flurnamen
Adeliger oder klösterlicher Niedergerichts- und Grundherrschaftsbereich.
Quelle: Aus: Bayerns Gemeinden - Geschichte - Wappen - Links
Aus: Wappen