K�nig Heinrich III. �bertr�gt dem Markgrafen Siegfried 150 Hufen zwischen den Fl�ssen Fischa, Leitha und March
Neuburg, 7. M�rz 1045; �sterreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien (AUR 82, 1045 III 7)
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, K�nig durch Gottes wohlwollende G�te.
Alle Getreuen Gottes und unserer Person, sowohl der k�nftigen als auch der gegenw�rtigen, m�gen nachdr�cklich wissen, dass wir aus Liebe zu der K�nigin Agnes, unserer geliebten Gemahlin, und auf ihre Bitte hin und die des Herzogs Heinrich unserem getreuen Markgrafen Siegfried 150 Hufen zwischen den Fl�ssen Fischa, Leitha und March, die nach unseren Vorgaben dort abzumessen sind, in dessen Eigentum �bergeben, gelegen in der Mark des oben genannten Markgrafen mit allen ihren anh�ngenden Gebieten, das hei�t, mit den Hofst�tten, Geb�uden, bebautem und unbebautem Land, �ckern, Feldern, Wiesen, Weiden, Gew�ssern oder Wasserl�ufen, den mahlenden M�hlen, W�ldern, dem Wild, Ausg�ngen und R�ckwegen, Wegen und unwegsamem Gel�nde, dem erforschten und untersuchten Land, mit dem ganzen Nutzen daraus, der darauf auf irgendeine Weise hervortreten kann. Der oben genannte Markgraf soll mit Vernunft freie Macht �ber die oben genannten L�ndereien haben, ob er diese beh�lt, �bergibt, ver�ndert oder damit macht, was auch immer ihm gef�llt. Und damit dies von uns gegebene Zeugnis der k�niglichen Schenkung k�nftig fest und g�ltig bleibe, haben wir die deshalb ausgestellte Urkunde durch Aufdr�cken unseres Siegels zu beglaubigen befohlen.
Zeichen des Herrn Heinrich III., des unbesiegten K�nigs.
Ich, Theoderich, Kanzler, habe anstatt des Erzkanzlers Bardo die Richtigkeit gepr�ft.
Gegeben am 7. M�rz im Jahre 1045 der Fleischwerdung des Herrn, in der 13. Indiktion, aber im 16. Jahr der Einsetzung des Herrn Heinrichs III., aber im 6. der Regierung.
Geschehen in Neuburg. Im Namen des Herrn Amen.
�bersetzung: Paul Kink, Maisach
Urkunden dienten und dienen der Rechtssicherheit; feste Formeln sichern ihre Rechtswirksamkeit. Sie sind die wichtigsten Quellen für die Erforschung des Mittelalters. Geschrieben wurde sie in der königlichen Kanzlei. Die mittelalterlichen Urkunden haben einen dreiteiligen Aufbau: das eröffnende Protokoll, die Beschreibung des eigentlichen Rechtsakts im Kontext und das abschließende Eschatokoll.
Das Protokoll umfasst Chrismon und Invocatio.
Das Chrismon ist ein verschlungenes c-förmiges zeichen. Mit der Invocatio "In nomine sanctae et individuae trinitatis" wird gemäß dem mittelalterlichen herrschaftsverständnis Gott angerufen und zum Ausdruck gebracht, dass der König "im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit" handelt.
In der anschließenden Intulatio nennt sich der König oder Kaiser, hier Heinrich II. als "Heinricus divina favente clementia rex", "Heinrich, König durch Gottes wohlwollende Güte". Das ist die jahrhundertelang geltende Titulatur.
Im Kontext, dem eigentliche Kern der Urkunde, wird mit der Publicatio darauf hingewiesen, dass der Rechtsakt "allen unseren Getreuen jetzt und in Zukiunft bekanntgegben wird: "Notum sit omnibus fidelibus nostris praesentibus scilicet et futuris".
In der Arenga oder Narratio wird die Rechtsgrundlage dargelegt. Der eigentliche Inhalt der Urkunde, zum Beispiel ein Grundstücksgeschäft, ist in der Dispositio niedergelegt. nimmt ausgeführt, gefolgt von der Pertinenzformel, in der die einzelnen in Frage stehenden Rechte formelhaft aufgezählt werden.
Mit der Corroboratio endet der urkundentext. Diese lautet formelhaft so: "Et ut haec nostrae auctoritatis pagina stabilis permaneat, eam manu propria roborantes sigilli nostri impressione iussimus insigniri" – "Um der Autorität … feste und unerschütterliche Dauer zu verleihen, haben Wir befohlen, diese durch Unsere eigenen Hand durch das Eindrücken Unseres Siegels zu unterzeichnen".
Im Eschatoll steht nun die Signumzeile. In dem aus den Buchstaben seines Namens zusammengezogenen Namenszeichen setzte der Herrscher von eigener Hand den sogenannten Vollziehungsstrich ein – eine kunstvolle Unterschrift, die beeindruckt.
Damit aber noch nicht genug. Die Rekognitionszeile stellt den Kanzleivermerk dar. Sie gibt Auskunft, welcher Kanzler und Erzkapellan als Notar an der Urkunde beteiligt war.
Nun wurde das Siegel angebracht – ein Abdruck der königlichen Petschaft auf Wachs oder Metall, das an einer Schnur angehängt oder durch einen Schlitz im Pergament gedrückt wurde. Im Siegelbild bleibt der Herrscher seinen Getreuen sozusagen als Person präsent. Ab dem 11. Jahrhundert zeigt es den Herrscher meist auf dem Thron sitzend.
Abgeschlossen wird das Eschatokoll mit Datum und Actum, also Ausstellungsdatum und Ausstellungsort, wobei die Datierung höchst kompliziert war. Angegeben werden die christliche Zeitrechnung, die antik-kaiserliche Steuereinteilung, genannt "Indiktion" sowie die eigenen Herrscherjahre. Das hier gezeigte Beisiel ist datiert auf: "Data kal. iul. anno dominicae incarnationis MII, indictione XV, anno vero domni Heinrici regis I; actum Suntheime", also "Gegeben an den Kalenden des Juli im Jahr 1002 der Fleischwerdung des Herrn (=1.7.1002), in der 15. Indiktion, im ersten Jahr des Herrn Königs Heinrich, geschehen zu Sontheim".
(Haus der Bayerischen Geschichte, www.hdbg.de.)
