Die Glossare des HdBG

Matrikelparagraph (1813) Detailansicht

Stichwörter: Judenmatrikel, Matrikelparagraph, Matrikelparagraph (1813)


In der Folge des Bayerischen Judenedikts von 1813 wurden gemäß § 12 die jüdischen Familien in den Orten und Städten in Verzeichnissen (Matrikeln / "Judenmatrikeln") erfasst. Die Anzahl der am Ort wohnberechtigten Familien wurde dadurch festgeschrieben. Diese rigide Politik, die kaum einen Wohnortwechsel zuließ, hatte in erster Linie das Ziel, die Anzahl der Familien konstant zu halten oder gar zu verringern. Dies führte im Lauf des 19. Jahrhunderts bis zur Aufhebung des Edikts 1861 zu vermehrter Auswanderung und konservierte vor Ort die interne soziale Hierarchie, weil die wohlhabenderen Schichten über Generationen hinweg maßgeblichen Einfluss auf ihre Gemeinden nehmen konnten. Die Matrikellisten sind heute eine wertvolle historische Quelle.

Quelle: "Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern", 10. Juni 1813. In: Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1813, XXXIX. Stück, Sp. 921-932. Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bav. 693, Beibd. 8.
Aus: Jüdisches Leben in Bayern (hdbg.eu/juedisches_leben)

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