Es möge der Aufmerksamkeit aller getreuen rechtgläubigen Christen, und zwar der jetzigen wie der zukünftigen, nicht entgehen, dass Klage und Empörung aller Bayern, also der Bischöfe, Äbte, Grafen und aller derer, die eine Reise in die östlichen Gebiete unternahmen, vor König Ludwig gekommen waren, die besagten, sie würden in diesen Gegenden mit ungerechtem Zoll und ungerechtfertigter Maut belastet und belästigt. Er aber hat, dem Brauch der Könige vor ihm entsprechend, dieses mit gütigem Ohr angehört und dem Markgrafen Aribo befohlen, er solle mit den Ostmärkischen Richtern, denen dies bekannt gemacht würde, eine Untersuchung über Zollrechte durchführen und die Zollerhebung genau erkunden; seinen Gesandten, Erzbischof Dietmar und Burkhard, Bischof der heiligen Kirche von Passau, sowie Graf Ottokar, gab er den Auftrag, sie sollten dies an seiner Statt gerecht und rechtmäßig in Ordnung bringen. Und dies sind diejenigen, die für den Zoll in der Grafschaft Aribos geschworen haben: Amtmann Walto, Amtmann During, Gundelbert, Amo, Gerbert, Pasrich, Dietrich, Aschrich, Arbo, Tunzili, Salacho, Helmwin, Sigimar, Gerold, Isaak, Salomon, Humbert, nochmals Humbert, Engelschalk, Azo, Ortmut, Ruothoh, Emil, nochmals During,Reinold, Amtmann Eigil, Bodo, Eigil, Ellinger, Otland, Gundbold, nochmals Gerold, Otbert, Adalhelm, Tento, Bodo, Wolfker, Randolf, Gozbert, Graman, Heimo. Diese und alle übrigen, die in diesen drei Grafschaften Adlige waren, wurden nach geleistetem Eid vom Markgrafen Aribo in Gegenwart des Erzbischofs Dietmar und des Bischofs der Kirche von Passau Burkhard, sowie unter Beisitz des Grafen Ottokar, auf dieser Versammlung im Ort namens Raffelstetten befragt; und sie nannten die Zollstätten und die Zollerhebung, wie der Zoll zu Zeiten Ludwigs, Karlmanns und der übrigen Könige ganz gerecht entrichtet wurde.
(1) Die Schiffe, die aus den westlichen Gebieten, nachdem sie den Passauer Wald hinter sich gelassen haben, zu Rosdorf oder auch sonst wo anlegen und Markt halten wollen, sollen als Zoll einen Halbpfennig geben, das heißt 1 Skot. Wenn sie weiter abwärts fahren wollen, sollen sie zu Linz für je ein Schiff 3 Halbmaß, das heißt 3 Scheffel Salz geben. Für Sklaven aber und sonstige andere Waren sollen sie dort nichts zahlen, wohl aber sollen sie die Erlaubnis haben, danach anzulegen und Markt zu halten wo immer sie wollen, bis zum böhmischen Wald.9 (2) Wenn einer von den Bayern sein Salz zu seinem eigenen Haus schaffen will, brauchen sie nichts zu zahlen, falls der Steuermann des Schiffes dies mit einem Eid bestätigt, vielmehr können sie unangefochten weiterziehen.
(3) Wenn aber ein freier Mann an diesem rechtmäßigen Markt vorbeizieht und dabei nichts zahlt oder sagt, und wenn er dessen überführt wird, sollen ihm Schiff und Waren fortgenommen werden. Wenn aber jemandes Knecht dies vollführt, soll er dort gefangen gehalten werden, bis sein Herr kommt und die Schuld bezahlt, und danach darf er losziehen.
(4) Wenn jedoch Bayern oder Slaven aus diesem Land in diese Gegend zum Kauf von Lebensmitteln kommen mit Sklaven, Pferden, Ochsen und sonstigem von ihren Fahrzeugen, dürfen sie in diesem Gebiet wo sie wollen zollfrei das kaufen, was sie brauchen. Wenn sie aber an der Marktstätte vorbeireisen wollen, sollen sie auf der Hauptstraße vorbeireisen, ohne irgendwelche Behelligung; auch in den anderen Orten dieses Gebiets dürfen sie zollfrei einkaufen, was sie können. Wenn es ihnen mehr gefällt, auf diesem Markt Waren zu handeln, müssen sie den vorgeschriebenen Zoll zahlen und dürfen dann einkaufen, was sie wollen und wie sie es am besten können.
(5) Salzkarren aber, die auf dem rechtmäßigen Handelsweg durch die Furt der Enns fahren, brauchen nur an der Url einen vollen Scheffel abzugeben, dürfen aber nicht gezwungen werden, irgendwie mehr abzugeben. Jedoch brauchen dort die Schiffe, die aus dem Traungau kommen, nichts abzuliefern, vielmehr dürfen sie ohne Zins durchziehen. Dies soll bei den Bayern beachtet werden.
(6) Die Slaven aber, die von den Russen oder von den Böhmen her zum Handeltreiben kommen, sollen überall dort, wo sie am Donauufer oder bei den Anwohnern der Rodep und den Riedmärkern Handelsplätze finden, für eine Saumtierlast vom Wachs zwei Klumpen abliefern, von denen jeder einen Skot wert sein soll; für die Last eines Mannes einen Klumpen im gleichen Wert; wenn einer aber Sklaven oder Pferde verkaufen will: für eine Magd 1Tremise, für einen Hengst ebensoviel, für einen Knecht 1 Saige, ebenso viel für eine Stute. Bayern aber und Slaven dieses Landes, die dort kaufen oder verkaufen, dürfen nicht
gezwungen werden, etwas abzuliefern.
(7) Ferner hinsichtlich der Salzschiffe: Nachdem sie durch den böhmischen Wald gefahren sind, sollen sie an keinem Ort die Erlaubnis haben zu kaufen, zu verkaufen oder anzulegen, bevor sie nach Ebersburg gelangen. Dort sollen sie für jedes rechtmäßige Schiff, das heißt eines, das drei Männer fahren, an Salz 3 Scheffel abgeben, und nichts weiter soll von ihnen gefordert werden, vielmehr sollen sie weiterfahren nach Mautern oder wo sonst gerade der Salzmarkt abgehalten wird; und dort sollen sie genauso viel entrichten, also 3 Scheffel an Salz, und sonst nichts; und danach sollen sie die freie und unbehelligte Erlaubnis haben zum Verkauf und Kauf, ohne irgendwelche Bannhoheit des Grafen oder Einschränkung von irgendeinem Herrn; aber für welch hohen Preis Verkäufer und Käufer untereinander ihre
Waren handeln wollen - sie sollen in allem freie Erlaubnis dazu haben.
(8) Wenn sie aber zum Markt der Mährer ziehen wollen, soll der Schiffer nach der Schätzung der jeweiligen Marktbehörde 1 Schilling für ein Schiff zahlen und dann frei weiterziehen; bei der Rückkehr aber sollen sie nicht zur Leistung von rechtmäßigem Zoll gezwungen werden.
(9) Die Kaufleute, also die Juden und anderen Kaufleute (ganz gleich woher sie kommen, aus diesem Land oder aus anderen Ländern) sollen den gerechten Zoll zahlen für Sklaven wie für andere Handels-Güter - so wie es stets in den früheren Zeiten der Könige war.
Übersetzung: Lorenz Weinrich: Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe, 32), Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1977, S. 14–19
Urkunden dienten und dienen der Rechtssicherheit; feste Formeln sichern ihre Rechtswirksamkeit. Sie sind die wichtigsten Quellen für die Erforschung des Mittelalters. Geschrieben wurde sie in der königlichen Kanzlei. Die mittelalterlichen Urkunden haben einen dreiteiligen Aufbau: das eröffnende Protokoll, die Beschreibung des eigentlichen Rechtsakts im Kontext und das abschließende Eschatokoll.
Das Protokoll umfasst Chrismon und Invocatio.
Das Chrismon ist ein verschlungenes c-förmiges zeichen. Mit der Invocatio "In nomine sanctae et individuae trinitatis" wird gemäß dem mittelalterlichen herrschaftsverständnis Gott angerufen und zum Ausdruck gebracht, dass der König "im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit" handelt.
In der anschließenden Intulatio nennt sich der König oder Kaiser, hier Heinrich II. als "Heinricus divina favente clementia rex", "Heinrich, König durch Gottes wohlwollende Güte". Das ist die jahrhundertelang geltende Titulatur.
Im Kontext, dem eigentliche Kern der Urkunde, wird mit der Publicatio darauf hingewiesen, dass der Rechtsakt "allen unseren Getreuen jetzt und in Zukiunft bekanntgegben wird: "Notum sit omnibus fidelibus nostris praesentibus scilicet et futuris".
In der Arenga oder Narratio wird die Rechtsgrundlage dargelegt. Der eigentliche Inhalt der Urkunde, zum Beispiel ein Grundstücksgeschäft, ist in der Dispositio niedergelegt. nimmt ausgeführt, gefolgt von der Pertinenzformel, in der die einzelnen in Frage stehenden Rechte formelhaft aufgezählt werden.
Mit der Corroboratio endet der urkundentext. Diese lautet formelhaft so: "Et ut haec nostrae auctoritatis pagina stabilis permaneat, eam manu propria roborantes sigilli nostri impressione iussimus insigniri" – "Um der Autorität … feste und unerschütterliche Dauer zu verleihen, haben Wir befohlen, diese durch Unsere eigenen Hand durch das Eindrücken Unseres Siegels zu unterzeichnen".
Im Eschatoll steht nun die Signumzeile. In dem aus den Buchstaben seines Namens zusammengezogenen Namenszeichen setzte der Herrscher von eigener Hand den sogenannten Vollziehungsstrich ein – eine kunstvolle Unterschrift, die beeindruckt.
Damit aber noch nicht genug. Die Rekognitionszeile stellt den Kanzleivermerk dar. Sie gibt Auskunft, welcher Kanzler und Erzkapellan als Notar an der Urkunde beteiligt war.
Nun wurde das Siegel angebracht – ein Abdruck der königlichen Petschaft auf Wachs oder Metall, das an einer Schnur angehängt oder durch einen Schlitz im Pergament gedrückt wurde. Im Siegelbild bleibt der Herrscher seinen Getreuen sozusagen als Person präsent. Ab dem 11. Jahrhundert zeigt es den Herrscher meist auf dem Thron sitzend.
Abgeschlossen wird das Eschatokoll mit Datum und Actum, also Ausstellungsdatum und Ausstellungsort, wobei die Datierung höchst kompliziert war. Angegeben werden die christliche Zeitrechnung, die antik-kaiserliche Steuereinteilung, genannt "Indiktion" sowie die eigenen Herrscherjahre. Das hier gezeigte Beisiel ist datiert auf: "Data kal. iul. anno dominicae incarnationis MII, indictione XV, anno vero domni Heinrici regis I; actum Suntheime", also "Gegeben an den Kalenden des Juli im Jahr 1002 der Fleischwerdung des Herrn (=1.7.1002), in der 15. Indiktion, im ersten Jahr des Herrn Königs Heinrich, geschehen zu Sontheim".
(Haus der Bayerischen Geschichte, www.hdbg.de.)
