Stichwörter: Säkularisation
Der Begriff Verweltlichung ist abgeleitet vom spätlateinischen saeculum für Welt (ursprünglich Menschenalter, heute gebräuchlich für Jahrhundert). Gemeint ist die Zeitgebundenheit der menschlichen Existenz in der Welt (siehe auch: Säkularkanoniker).
Oft gleichbedeutend mit Säkularisation gebraucht wird der Begriff Säkularisierung. Er beschreibt vorrangig den Prozess der Verdrängung des Religiösen aus der modernen Welt, das heißt jene geistige Anschauung, die nicht mehr von der gläubigen Erwartung des ewigen Lebens in Gott als Ziel ausgeht, wie dies im mittelalterlichen Menschenbild galt.
Das Phänomen der eigentlichen Säkularisation ist hingegen in erster Linie politisch und rechtlich begründet. Es steht nicht unbedingt in Verbindung mit einer Ablehnung des christlichen Glaubens, sondern betrifft die Einziehung von Kirchengütern bzw. Aufhebung kirchlicher Institutionen, insbesondere von Klöstern und Stiften, oder bestimmter Rechte für andere kirchliche oder staatliche Zwecke. In diesem Sinn gab es im Lauf der Geschichte immer wieder Säkularisationen, auch durch die Kirche selbst.
Von erheblicher Signalwirkung für das frühe 19. Jahrhundert waren die Aufhebung des Jesuitenordens im Jahr 1773, die Aufhebung von fast 800 Klöstern in Österreich und Ungarn unter Kaiser Joseph II. zwischen 1782 und 1787 sowie die Säkularisationen in Frankreich nach der Revolution von 1789. Bei den letztgenannten Vorgängen spielte nun im Geist der Aufklärung auch der Prozess der Säkularisierung (s. o.) eine wichtige Rolle.
Im Gefolge der Französischen Revolution verloren ab 1792 zahlreiche deutsche Fürsten ihre Territorien auf dem linken Rheinufer. Zur Entschädigung wurden ihnen andere Territorien innerhalb des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation versprochen. Verfügungsmasse für diese Mediatisierung waren, neben zahlreichen Reichsstädten und kleineren weltlichen Adelsherrschaften, die umfangreichen Besitzungen der römisch-katholischen Kirche im Reich. Als verfassungsrechtliche Grundlage hierfür diente der Reichsdeputationshauptschluss, erlassen am 25. Februar 1803 in Regensburg.
Der Reichsdeputationshauptschluss erlaubte zwei grundsätzlich von einander zu trennende Formen der Säkularisation:
1. Die Aufhebung der geistlichen Staaten (Herrschaftssäkularisation). Diese geistliche Mediatisierung betraf 19 Hochstifte und 44 Reichsklöster.
2. Die Aufhebung vieler hundert Klöster und Stifte ohne reichsrechtlichen Status innerhalb der weiter bestehenden Reichsterritorien. Diese Vermögenssäkularisation erfolgte zuletzt auf Initiative des Kurfürstentums Bayern, das bereits im Jahr 1802 damit begonnen hatte.
Literatur:
Glanz und Elend der alten Klöster. Säkularisation im bayerischen Oberland 1803. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung in Benediktbeuern 1991 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 21/91), hrsg. von Josef Kirmeier und Manfred Treml, München 1991;
Lexikon für Theologie und Kirche. Begründet von Michael Buchberger. Dritte völlig neu bearbeitete Auflage, hrsg. von Walter Kaspar u.a., Freiburg u.a. 1999, Band 8, Sp. 1467-1473;
Müller, Winfried: Die Säkularisation von 1803, in: Handbuch der Bayerischen Kirchengeschichte Band 3, hrsg. von Walter Brandmüller u.a., St. Ottilien 1991, S. 1-84;
Weis, Eberhard: Die Säkularisation der bayerischen Klöster 1802/03. Neue Forschungen zu Vorgeschichte und Ergebnissen (Bayerische Akademie der Wissenschaften, Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Klasse Jahrgang 1983 Heft 6), München 1983.
Aus: Klöster in Bayern (www.hdbg.de/kloester)
Verweltlichung von geistlichem Besitz.
Aus: Der Deutsche Orden
Enteignung kirchlichen Eigentums (Hochstifte, Reichsabteien) durch den Staat im Gefolge des Friedens von Lunéville (1801) und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803).
Quelle: Aus: Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 9/89
Aus: Politische Geschichte Bayerns
Einziehung kirchlichen Besitzes durch den Staat; gewöhnlich wird der Begriff Säkularisation für die nach den Beschlüssen des ?Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 durchgeführte Aufhebung von Klöstern und Stiften verwendet.
Aus: Flurnamen
1. Herrschaftssäkularisation: Enteignung reichsunmittelbarer kirchlicher Territorien (Fürstbistümer, Hochstifte, Reichsabteien) ohne kirchliche Zustimmung durch die weltlichen Fürsten in der Folge des Friedens von Lunéville (1801) und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Im Frieden von Lunéville wurde das Reich gezwungen, die linksrheinischen Gebiete an Frankreich abzutreten; die dort enteigneten deutschen Fürsten Fürsten sollten "aus dem Schoß des Reiches" entschädigt werden, was auf eine Mediatisierung insbesondere der geistlichen Territorien hinauslief. Der Reichstag (die Vertretung aller Herrschaftsgebiete im Reich) mit Sitz in Regensburg setzte einen Ausschuss (Reichsdeputation) ein, der mit seinem Beschluss (Hauptschluss) die reichsgesetzliche Grundlage dazu geschaffen hat. Sämtliche geistlichen Fürstentümer wurden aufgehoben und einem weltlichen Fürsten zugesprochen. Daneben wurden auch alle Reichsstädte bis auf sechs mediatisiert, d.h. dem Fürsten zugeteilt, in dessen Territorium sie lagen.
2. Vermögenssäkularisation: Enteignung sonstigen kirchlichen Besitzes ohne kirchliche Zustimmung sowie Aufhebung kirchlicher Institutionen, insbesondere von Klöstern und Stiften. Die reichsgesetzliche Erlaubnis dazu geht ebenfalls auf den Reichsdeputationshauptschluss zurück. In Bayern wurden um 1803 160 Klöster aufgehoben und ihr Besitz eingezogen bzw. verkauft; die Mönche und Nonnen erhielten kleine Pensionen oder wurden vertrieben.
Die Überführung kirchlichen Besitzes in weltliches Eigentum und die Aufhebung von Klöstern hatte historische Vorbilder. So hatte bereits Kaiser Joseph II. zwischen 1782 und 1787 800 Klöster in Österreich und Ungarn aufgehoben. 1803 wurde jedoch die Reichskirche insgesamt im Zuge einer "Fürstenrevolution" beseitigt und durch das Staatskirchentum (die Unterordnung der Kirche unter den Staat) ersetzt. Darüber hinaus hat die Klostersäkularisierung in den ländlichen Gebieten Bayerns die Mittelpunkte für Kultur, Schule und Bildung beseitigt; die klösterlichen Grunduntertanen (28% der Bauernhöfe) wurden nicht von der Grundherrschaft befreit, sondern verloren nur ihre Auftrag- und Kreditgeber sowie ihre Helfer in der Not. Im Verlauf der Klostersäkularisierung wurden auch wertvolle Kulturgüter (Handschriften, Bücher, religiöse Kunstgegenstände) vernichtet sowie Kloster- und Kirchengebäude zerstört.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus
(Verb: Säkularisieren): Staatliche Einverleibung von Kirchengut, in Verbindung mit der Auflösung vormals unantastbarer kirchlicher (Macht-)Institutionen.
Quelle: Marcus Junkelmann: 1815 - Ende einer Epoche. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Margot Hamm u.a. (Hg.): AK Napoleon und Bayern. Augsburg 2015 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 64), S. 34-43. // Bernhard Löffler / Walter Demel: Der fränkische und der schwäbische Adel werden bayerisch. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Wolfgang Jahn u.a. (Hg.): AK Adel in Bayern. Ritter, Grafem, Industriebarone. Augsburg 2008 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 55), S. 224f. // Manfred Treml: Die Säkularisation und ihre Folgen. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Josef Kirmeier u.a. (Hg.): AK Glanz und Ende der alten Klöster. Säkularisation im bayerischen Oberland 1803. München 1991 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 21), S. 122-132. // Josef Kirmaier: Einzug von Kirchengut und Säkularisation. Die Begriffe und ihre Geschichte bis zur Französischen Revolution. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Josef Kirmaier u.a. (Hg.): AK Glanz und Ende der alten Klöster. Säkularisation im bayerischen Oberland 1803. München 1991 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 21), S. 23-27.
Aus: Jüdisches Leben in Bayern
(hdbg.eu/juedisches_leben)