Stichwörter: Kammerknecht, Kammerknechte, Kammerknechtschaft
Das "Wormser Privileg" Kaiser Heinrichs IV. (reg. 1056-1106) schrieb 1079 die Bindung aller Juden im Reich an die Kammer des Kaisers, also an das Fiskal- und Finanzwesen des Reiches juristisch verbindlich fest. Im Jahr 1236 werden Juden bei der erneuten Bestätigung des Privilegs erstmals als "Knechte unserer Kammer" (lat. servi camerae nostris) bezeichnet. Damit sollte der Schutz angesichts wachsender Bedorhung wirksamer gemacht werden. Erst später übernahm der Habsburger Rudolf III. (1273-1291) das seit Papst Innozenz III. gültige kirchliche Verständnis der Kammerknechtschaft als Sklaverei (sic). Die Juden im Reich verloren damit die im Wormser Privileg eingeräumten Rechte der Freizügigkeit und der Verfügung über ihr eigenes Vermögen. Siehe auch = Judenregal syn. Judenschutz.
Quelle: Alfred Haverkamp: „Kammerknechtschaft“ und „Bürgerstatus“ der Juden diesseits und jenseits der Alpen während des späten Mittelalters. In: Michael Brenner / Sabine Ullmann (Hg.): Die Juden in Schwaben. Sonderausgabe der Bayerischen Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit. München 2013, S. 11-40.
Aus: Jüdisches Leben in Bayern
(hdbg.eu/juedisches_leben)