Stichwörter: Abfindung der Wittelsbacher nach 1918
In Bayern waren vor 1918 das Privateigentum des Hauses Wittelsbach und der Besitz des Staates nicht voneinander getrennt worden. Unter Berufung auf die Verfassung von 1818 ging die Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts davon aus, dass das Haus Wittelsbach zugunsten des Staates auf sein Hausvermögen verzichtet habe. Die revolutionäre Regierung Eisner stellte daher 1918 alle Zahlungen an die Dynastie ein und betrachtete die bisher von den Wittelsbachern genutzten Schlösser sowie die Kunstsammlungen als Staatseigentum. Der BVP-nahe Staatsrechtler Konrad Beyerle (1872-1933) wies aber im Auftrag der gestürzten Dynastie nach, dass die Verfassung von 1818 falsch interpretiert worden und eine Scheidung von Haus- und Staatsvermögen noch durchzuführen sei.
Quelle: www.historisches-lexikon-bayerns.de
Aus: Historisches Lexikon Bayerns