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Ludwig III.

 

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Innenpolitische Reformen unter Max Joseph 1799–1825

Nikolaus Thaddäus Gönner in Staatsratsuniform (1817) Paul Johann Anselm von Feuerbach (1811)
„Anerbieten der Landwehr außer Land zu dienen 1813“ „Ansbacher Mémoire“ des Freiherrn von Montgelas (1796), zweisprachig
„Aufhebung der Leibeigenschaft“ (1819) „Bayerns Köngisthum“ (1819)
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Die innenpolitischen Reformen in Bayern waren, unabhängig von der Rangerhöhung des bayerischen Kurfürsten zum König, bereits mit dem Regierungsantritt Max Josephs 1799 begonnen worden. Maximilian Joseph von Montgelas hatte mit seinem „Mémoire présenté à Monseigneur le Duc“ im Jahr 1796 im Ansbacher Exil dem späteren bayerischen Kurfürsten Max Joseph eine Denkschrift vorgelegt, in der er alle Reformen und Maßnahmen zusammenfasste, die seiner Meinung nach für ein erneuertes Bayern nötig waren. Auf dieser zentralen Vorarbeit konnten die Reformer aufbauen. Mit dem Erlass der ersten Verfassung im Jahr 1808 mit ihren organischen Edikten war die grundlegende Neuorganisation des bayerischen Staatswesens im Wesentlichen vollendet. Die folgenden Jahre dienten der Ergänzung und Umgestaltung dort, wo sich Einzelnes in der Praxis nicht bewährte oder sich die Voraussetzungen änderten.

Zum 25-jährigen Regierungsjubiläum des bayerischen Kurfürsten und Königs Maximilian, 1824, brachten die Brüder Joseph Georg und Christoph Freiherr von Aretin eine Schrift mit dem Titel „Baiern vor 25 Jahren und Baiern im Jahre 1824. Eine Parallele“ heraus. Im Vergleich der Jahre 1799, dem Regierungsantritt Max Josephs, und 1824 erläuterten sie rückblickend die Reformtätigkeit und zeigten Veränderungen in den folgenden Bereichen auf: In der „Staatsverfassung und [im] Rechtszustand der Nation“, in der „Verwaltungs-Art“, in der „Rechtspflege“, der „Polizei und ihre[n] verschiedenen Zweige[n]“, in „Kirche und Wissenschaft“, im „Staatshaushalt“ und schließlich auch in den „Auswärtige[n] Verhältnisse[n] und [im] Kriegswesen“.

1. „Staatsverfassung und Rechtszustand der Nation“
Die Verfassungen von 1808 und 1818 waren Meilensteine in der Reformpolitik. In ihnen wurden die grundlegenden Freiheitsrechte der Untertanen in Bayern festgeschrieben: Gleichheit vor dem Gesetz, gleiches Recht aller männlichen Bayern zu „allen Graden des Staatsdienstes“, Freiheit und Sicherheit der Person, Sicherheit des Eigentums, Gewissensfreiheit und eine, wenngleich eingeschränkte Pressefreiheit.

Einige Bürger konnten in der Zweiten Kammer an Gesetzgebung und Steuerpolitik mitwirken. Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben.
Es entstand eine Gemeindeverfassung, die erstmals auch die Gemeinden in die allgemeine Verwaltung einbezog.
Alle Untertanen sollten sich als Bayern fühlen. Als „Nationalzeichen“ diente die weiß-blau-weiße Kokarde, die nicht nur die Beamtenschaft und das Militär tragen sollten, sondern auch die übrigen Untertanen.

2. „Verwaltungs-Art“
Wichtig war die Bildung eines bayerischen Gesamtstaates. Das Land wurde in ungefähr gleich große Kreise eingeteilt. Die Verwaltung war hierarchisch, dreigliedrig organisiert in Zentralbehörden, mittlere und untere Stellen, also in Ministerien, Kreisbehörden und Landgerichte. So sollte eine Vereinfachung der Geschäfte und eine Gleichbehandlung aller Untertanen erreicht werden. Die Trennung von Justiz, Verwaltung und Finanzen wurde wenigstens für die beiden oberen Ebenen durchgeführt. Wichtig wurde der Beamte, der sich nun vom Fürstendiener zum Staatsdiener wandelte. Es gab einen vorgeschriebenen Ausbildungsgang, der allen Interessierten offen stand. Besoldung und Beförderungsmöglichkeiten für die Beamtenschaft waren seit 1805 in der „Staatsdienerpragmatik“ festgelegt, die erstmals auch eine rechtlich zugesicherte Versorgung für die Hinterbliebenen eines Beamten bestimmte. Die Minister wurden zwar vom König ernannt und entlassen, waren aber in ihrem Ressort eigenverantwortlich.

3. „Rechtspflege“
In der Rechtspflege galt nun die Gleichheit aller vor dem Gesetz und die Unabhängigkeit der Richter. Das Strafgesetzbuch, das Johann Anselm von Feuerbach 1813 vorlegte, arbeitete erstmals mit dem Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz. Die Folter wurde aufgehoben, die Todesstrafe wurde hingegen nicht abgeschafft.

4. „Polizei und ihre verschiedenen Zweige“
Der Staat der Aufklärung betrachtete alle Belange der Bürger auch als seine Angelegenheit und regelte diese demzufolge in Form von zahllosen Gesetzen und Verordnungen. Neu eingerichtet wurden eine Brandversicherungs-Anstalt und ein „Katasterbureau“, also eine Art Grundbuchamt. Die ärztliche und tierärztliche Versorgung wurde verbessert. Außerdem bemühte man sich um eine staatliche Förderung des Schulwesens, besonders auch auf dem Land. Als neue Form wurden Landwirtschaftsschulen eingerichtet. In Landshut, Würzburg und Erlangen wurden Hochschulen gegründet. Handel, Handwerk und Gewerbe unterlagen keinen Beschränkungen mehr, so dass – wie die beiden Freiherrn von Aretin begründeten – Augsburg, Nürnberg, Memmingen, Lindau, Hof und Schwabach blühende Handels- und Fabrikstädte werden konnten.

Die Polizei wurde neu organisiert und in die hierarchische Gliederung der Staatsverwaltung einbezogen.

5. „Kirche und Wissenschaft“
Wichtigste Neuerung war die Trennung von Kirche und Staat. Bei den Kirchen verblieben die reinen Glaubensdinge, alles andere, wie die Bezahlung der Geistlichen oder die Vergabe von Pfründen, war nun Aufgabe des Staates. Es herrschte „vollkommene Gewissensfreiheit“ für Katholiken, Protestanten und – seit dem Judenedikt von 1813 – auch für Juden. Wissenschaftliche Einrichtungen wie die Akademie der Wissenschaften oder die Akademie der Bildenden Künste, Museen und Galerien wurden gefördert.

6. „Staatshaushalt“
Der Staatshaushalt war zum Zeitpunkt der Abfassung der Schrift noch keineswegs saniert. Die Kriegsjahre hatten ihren Tribut gefordert. Dennoch war über die Verfassung die Schuldentilgung geregelt und der Staatshaushalt auf diese Weise zumindest gesichert worden. Wesentlich war die gleiche Besteuerung aller Staatsbürger über eine Grund- und eine Personalsteuer. Der Oberste Rechnungshof sollte die Ausgabenpolitik und die Rentämter kontrollieren.

7. „Auswärtige Verhältnisse und Kriegswesen“
Die eigentliche Ursache für alle Veränderungen, so schreiben die Brüder Aretin, sei die „Vergrösserung [des Staatsgebiets] um 400 Quadratmeilen und anderthalb Millionen Einwohner“. Bayern bestand ab 1819 aus einem arrondierten Staatsgebiet und einer Enklave, dem Rheinkreis. Innerhalb dieses Gebietes existierten keine Territorien mehr mit Rechten auswärtiger Herrscher. Bayern war aber auch Teil des Deutschen Bundes und hatte so Anteil am deutschen und europäischen Staatensystem.
Es galt ein allgemeines Konskriptionsgesetz, das alle männlichen Untertanen zum Kriegsdienst verpflichtete. So konnte Bayern eine Armee von 60 000 Mann unterhalten. Dazu kamen die Neuorganisation des Generalstabs und seine Anbindung an die Spitze des Staates durch den Kriegsminister.

Einige Maßnahmen waren nach Meinung der Autoren noch zu Ende zu führen, manches mahnten sie als noch nicht erledigt an. Vor allem die Trennung von Justiz und Verwaltung auf der untersten Ebene, in den Landgerichten, war ihnen ein Anliegen. Aber auch ein neues „allgemeines bürgerliches Gesetzbuch“ schien ihnen notwendig. (Es sollte allerdings erst im Jahr 1900 Wirklichkeit werden.) Insgesamt sahen sie das Vorhaben einer vollständigen Staatsreform als gelungen an. Heute ist sich die Forschung einig, dass Bayern aufgrund seiner konsequenten Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu einem der fortschrittlichsten Staaten innerhalb des Rheinbundes und später des Deutschen Bundes wurde.