22. April 1806
Handschrift auf Papier
Das Landgericht Friedberg hatte für die Königsfeier mehr als 211 Gulden ausgegeben. Der Antrag auf eine Rückerstattung der Summe wird – anders als im Falle von Bergen – jedoch abgewiesen. Die „Districts Commission“, bei der der Antrag erst anlangte, glaubt, dass „Se. Majestät der König die wegen der Proclamation der Königswürde statt gehabten Feyerlichkeiten nicht wohl selbst bezahlen könne“. Die landgerichtischen Untertanen sollen selbst für die Feier aufkommen, „da an diesen Feyerlichkeiten das ganze Landgericht theilnahm, und die gegenwärtige gewesene Ableute sich einstimmig erklärten, alle auf dieses große Fest erlaufenden Kosten mit Vergnügen bezahlen zu wollen“.
Dieser Argumentation schließt sich auch die Münchner Zentralstelle an: „Diesseits glaubt man, dass kostspüllige Festivitäten auf Kosten der Staatskassa nie bei Proklamation der Königswürde beabsichtet wurden, und dass wenn ein Beamter dieselbe mit Bällen usw. verband hier sein patriotischer Eifer lediglich aus seinem Vermögen hervorgehen müsse“.
Über den Ausgang des Streits liegen keine Unterlagen vor.
Künstler, Ersteller / Fotograf: | Landgericht Friedberg |
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Lageort: | München, Staatsarchiv, RA 16202 |
Copyright: | Staatsarchiv München |