14. Juni 1809
Königlich-Baierisches Regierungsblatt für das Jahr 1809, XL. Stück, 1809
Druck auf Papier
Das Religionsedikt von 1809 samt seinen Vorläufern legte die Freiheit der Religionsausübung und die Neutralität des Staates gegenüber den drei christlichen Konfessionen fest. Niemand durfte wegen seiner Konfession bevorzugt oder benachteiligt werden.
Schon das Religionsedikt von 1803 hatte das Prinzip der Toleranz und Gleichberechtigung der drei christlichen Konfessionen (also inkl. der Calvinisten bzw. Reformierten) für den bayerischen Staat festgehalten. Das betraf die Ausübung der Religion, aber auch die Ausübung der Bürgerrechte; so durfte etwa das Niederlassungsrecht oder die Genehmigung zum Erwerb von Grund und Boden nicht mehr von der Konfession abhängig gemacht werden. Mit dem Religionsedikt von 1809 wurde dieses Prinzip für ganz Bayern konkretisiert. Nun war es zum Beispiel einem Protestanten gestattet, sich mit allen Bürgerrechten im katholischen München niederzulassen, während ein Katholik im protestantischen Nürnberg dieselben Freiheiten genoss. Ferner erhielten die Kirchen den Status von öffentlich-rechtlichen Korporationen. Der Staat wahrte konfessionelle Neutralität, nahm aber größeren Einfluss auf die Religionsgemeinschaften als die vorausgehenden Regierungen, z. B. auf die Ausbildung der Priester. Die Reformierten und Lutheraner durften sich im übrigen erst 1824 als „Kirche“ bezeichnen.
Beleg: | Karl Möckl, Der moderne bayerische Staat. Eine Verfassungsgeschichte vom Aufgeklärten Absolutismus bis zum Ende der Reformepoche (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abt. III: Bayern im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 1), München 1979, S. 109–125 |
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Lageort: | Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte |
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