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Ludwig II.

 

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„Gesetz, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr.“ (1834)

1. Juli 1834

Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1834, Sp. 25–36

Buchdruck auf Papier, 23,3 x 19,5 cm

Die Zivilliste für den bayerischen König, eine Kronrente als Bestandteil des Staatshaushalts, ist ein Produkt der konstitutionellen Monarchie. Bereits 1804 wurde der unteilbare Familienbesitz des Wittelsbacher Herrscherhauses (der sogenannte Familienfideikommiss) zum Staats- und Hausfideikommiss umgewidmet.

Alle Aufwendungen des Fürsten für Hofhaltung und Familie wurden seitdem mit öffentlichen Mitteln bestritten. Diese Mittel waren Teil des Staatshaushalts. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Bayern von 1818 band den Staatsetat an die Bewilligung durch die Stände des Landes (Tit. VII, §§ 3, 5). Der Finanzhaushalt für das Königreich musste alle sechs Jahre von der Ständeversammlung (dem späteren Landtag) debattiert und per Gesetz bewilligt werden. In den Jahren 1819, 1825 und 1831 wurden daher auch die Mittel für den König in Form einer königlichen Zivilliste von der Ständeversammlung bewilligt.

König Ludwig I. wünschte die Schaffung einer permanenten Zivilliste, die nicht eigens von den Ständen zu bewilligen sei. Für ihn war es Ausdruck seiner Souveränität als Herrscher, über einen Etat zu verfügen, der nicht länger im Ermessen der Ständeversammlung lag. Die Auseinandersetzungen um den Etat des Königreichs wurden auf den Landtagen damals mit harten Bandagen geführt. 1831 etwa hatte die Ständeversammlung noch bis zum September keinen Beschluss über das Budget gefasst. Unterdessen wurde die Landeshauptstadt von der Cholera bedroht. Anstatt aber die Versammlung aufzulösen, befahl der König von Berchtesgaden aus, die Stände müssten solange tagen, bis die Steuern und die Zivilliste in der gewünschten Höhe bewilligt seien.

1834 stand dann die Schaffung einer permanenten Zivilliste auf der Tagesordnung der Ständeversammlung. Die Vorlage für das Gesetz stammte von Maximilian Freiherr von Lerchenfeld, dem Minister der Finanzen. Mit der deutlichen Mehrheit von 97 zu 6 Stimmen gab die Kammer der Abgeordneten dem Gesetzentwurf der Regierung statt. Das Gesetz wurde am 1. Juli 1834 unterzeichnet, am 9. Juli veröffentlicht.

Hiernach stand dem König und seiner Hofhaltung ein Etat von 2.350.580 fl. zur Verfügung, gegründet auf der Gesamtheit der Staatsdomänen, auszuzahlen in monatlichen Raten aus der Zentralstaatskasse. Ohne Zustimmung der Stände durfte die Zivilliste nicht erhöht, ohne Einwilligung des Königs nicht herabgesetzt werden. Die Zivilliste würde auch die Kosten einer Regentschaft abdecken, ein Fall, der später unter Prinzregent Luitpold (Regentschaft 1886–1912) und anschließend unter dessen Sohn Ludwig (Regentschaft 1912/13) eintrat. Das Gesetz wurde ausdrücklich als Ergänzung zur Verfassung verabschiedet.

Die Zivilliste war bis dahin von etlichen Abgeordneten als „Zuviel-Liste“ kritisiert worden, nun standen König Ludwig Finanzmittel ohne weiteren Einspruch zur Verfügung. Über den Ausgang der Debatte von 1834 und die breite Zustimmung zeigte sich der König erfreut. Im Gesetzblatt ließ er vermerken: „Die Einhelligkeit aller Reichsräthe bey der Verhandlung über diesen wichtigen Gegenstand, die herzlichen Aeußerungen derselben, die beynahe Einstimmigkeit der Kammer der Abgeordneten, die Wärme und Würde der in derselben gehaltenen Reden, selbst die Ruhe und Besonnenheit der mit der Permanenz der Civilliste nicht einverstandenen wenigen Abgeordneten und die von denselben bekundete Anerkennung der Nothwendigkeit, – einem allgemein gefühlten Mißstande wenigstens auf die Lebensdauer jedes Monarchen abzuhelfen, waren für Uns eben so rührende und werthe Beweise wahrhaft treuer Anhänglichkeit und Liebe zu Uns und Unserem Königlichen Hause, als dieselben für die Stände Unseres Reiches selbst, und für bayerische Gesinnungen überhaupt ein vor Deutschland und Europa ehrendes und bleibendes Denkmal sind.“ (Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1834, Sp. 7).

Das „Gesetz, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr.“, das am 9. Juli 1834 in Kraft trat, hatte folgenden Wortlaut:

„Ludwig von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.
Wir haben in Betreff der königl. Civilliste nach Vernehmung Unseres Staatsraths, unter dem Beirathe und der ZUstimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, dann unter Beobachtung der im Tit. X. §. 7. der Verf.Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art. I.
Die Civilliste des Königs, so wie sie durch das Finanz-Gesetz vom 28. Dezember 1831 festgesetzt wurde, soll für alle Zukunft als unveränderliche Civilliste eines jeden Königs von Bayern festgesetzt bleiben.
Art. II.
Sie ist auf die Summe von zwei Millionen dreimalhundert fünfzigtausend fünfhundert und achtzig Gulden bestimmt, wird hiemit ausdrücklich auf die gesammten Staatsdomänen radicirt, und in monatlichen Raten aus der Central-Staats-Kasse entrichtet.
Art. III.
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne die Zustimmung der Stände erhöhet, noch ohne Bewilligung des KÖnigs gemindert werden.
Art. IV.
Aus der Civilliste werden die, in dem Eingangs erwähnten Finanzgesetze §§. 6. und 7. bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl was die sämmtlichen Bedürfnisse der HOf- und Haushaltung des Königs, die Dotation der Kabinetskassa, den Bedarf der regierenden Königin, den Unterhalt der minderjährigen Kinder des Monarchen, den Aufwand für den ganzen Hofstaat, die Ausgaben bei sämmtlichen Hofstäben und Intendanzen – einschließlich der Haus-Ritter-Orden, die seit dem 1. Oktober 1831 angefallenen und ferner anfallenden Pensionen und Quieszenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit Rücksicht auf die eigene errichtete Hofpensions-Kassa, – als sämmtliche Hofbauten betrifft – sie mögen Neubauten oder blosse Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten Gebäuden seyn.
Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll zu keiner Zeit ohne Bewilligung der Stände etwas auf die Staatskassa überwiesen werden können.
Art. V.
Das Verzeichniß der sämmtlichen auf die Civilliste übergehenden Gebäude ist in der Beilage [Beilage zum Gesetzblatt Nr. 2] enthalten.
Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem andern Staatszwecke überläßt, so steht es ihm frei, auf die Dauer dieser Benützung auch die Unterhalts-Kosten desselben im gleichen Maaße auf die Staatskassa zu überweisen.
Art. VI.
Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hofkapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut, und zum Bedarfe oder zum Glanze des HOfes bestimmt sind, so wie alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient, werden von dem Könige aus der Civilliste erhalten, und alle erforderlichen neuen Nachschaffungen aus derselben besorgt.
Die Inventarien hierüber sollen mit Zugrundlegung des Inventars, wie solches bei Unserer Thronbesteigung bestanden, mit genauer Bemerkung der Eigenschaft der neuen Inventarsstücke, nach den Bestimmungen, welche der König in Folge des Familien-Statuts vom 5. Aug. 1819 Tit. VII. §. 1. getroffen hat, und mit Angabe der Ab- und Zugänge an Mobiliar- und fungiblen Gegenständen stets in Evidenz gehalten, und den Ständen des Reiches, wenn sie es verlangen, deren Einsicht gestattet werden.
Der Hausschatz, so wie dasjenige, was allenfalls von dem Monarchen noch für denselben in der Folge bestimmt wird, soll stets ohne Verminderung seines Werthes fortbestehen.
Art. VII.
Die Appanagen, Wittwen-Gehalte und der Unterhalt Königlicher Prinzessinnen, sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, welche auf den Grund des Familien-Statuts vom 5. August 1819 von dem Könige bestimmt werden, die von demselben nach dem besagten Familien-Statute festzusetzende Summe für den Unterhalt des Kronprinzen, und der volljährigen noch nicht etablirten Königlichen Prinzen, die Aussteuer, Ausstattung und Vermählung der Prinzessinnen ausder KÖniglichen Hauptlinie, die herkömmlichen Geschenke bei der Entbindung der Königin und der Kronprinzessin, die Kosten der Etablissements der Königlichen Prinzen, welche jedoch in keinem Falle den einjährigen Betrag der denselben gebührenden Appanage resp. Unterhaltsbetrag überschreiten dürfen, werden wie bisher von der Central-Staats-Kassa besonders bestritten.
Art. VIII.
Sollte sich der Fall der Minderjährigkeit des Königs in Folge der Zeiten ergeben, so wird der gesammte, dem Reichsverweser nach §. 20. des Titels II. der Verf.Urkunde gebührende Unterhalt während der Dauer der Regentschaft aus der permanenten Civilliste bestritten.
Art. IX.
Gegenwärtiges Gesetz soll als ein Grundgesetz des Reiches betrachtet weren, und dieselbe Wirksamkeit haben, als wenn alle Bestimmungen desselben in der Verfassungs-Urkunde enthalten wären.

Gegeben, München am 1. July 1834.
Ludwig.
Fürst v. Wrede. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich. Frhr. v. Gise. Fürst v. Oettingen-Wallerstein. Frhr. v. Schrenk.
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl: der Staatsrath und General-Sekretär Egid v. Kobell.“

Beleg:

Joseph Ritter von Mussinan, Bayerns Gesetzgebung, München 1835, S. 234–239; Karl Heinrich Friauf, Der Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen Parlament und Regierung, Bd. 1: Verfassungsgeschichtliche Untersuchungen über den Haushaltsplan im deutschen Frühkonstituionalismus, Bad Homburg / Berlin / Zürich 1968; Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns (Online-Artikel)

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