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Maximilian II.

 

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„Gesetzblatt für das Königreich Baiern“ (1822)

1822

München, 1822

Buchdruck auf Papier, 24,6 x 20 cm

In älterer Zeit wurden die Gesetze und Verordnungen an den Gerichtsstätten zu den ordentlichen Gerichtstagen oder in bzw. vor der Kirche verkündet. Ihre Veröffentlichung im Druck erfolgte fallweise bereits seit dem späten 15. Jahrhundert.

Die erste periodische Veröffentlichung war das „Churbaierische Intelligenzblatt“ von 1764 bis 1805, anfangs offiziösen Charakters, seit 1799 offizielles Organ der Regierung. Durch die beiden Entschließungen vom 17. Oktober und 23. November 1801 wurde das nunmehr „Churpfalzbaierische Regierungsblatt“ vom Intelligenzblatt abgetrennt. Es sollte „nur die landesherrlichen Verordnungen, Gesetze, Bekanntmachungen der Regierung und statistische Behelfe ohne Beimischung von fremden Aufsätzen und Privatgegenständen“ enthalten. Mit der Erhebung Bayerns zum Königreich am 1. Januar 1806 firmierte dieses Organ als „Königlich-Baierisches Regierungsblatt“. Gleichzeitig wurde das Erscheinen des Intelligenzblattes für den Gesamtstaat eingestellt. Für die Provinzen (seit 1808: Kreise) wurden seit 1803 eigene Regierungsblätter sowie Intelligenzblätter veröffentlicht. Letztere wurden seit den 1850er Jahren von den sogenannten Kreis-Amtsblättern abgelöst.

Durch Verordnung vom 29. Dezember 1817 trat an die Stelle des Regierungsblattes das „Gesetzblatt für das Königreich Baiern“; es sollte vor allem enthalten: „alle neuen organischen Einrichtungen der Bestandtheile und Verfassung des Reichs, der öffentlichen Stellen und Behörden und der allgemeinen öffentlichen Verwaltungs-Anstalten, nebst den diesfallsigen allgemeinen Instructionen; alle für das Reich geltenden Gesetze und Verordnungen in den verschiedenen Fächern der Staats-Verwaltung mit den damit im unmittelbaren Zusammenhange stehenden ergänzenden Instructionen; alle authentischen Erläuterungen und näheren Bestimmungen jener Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse über deren allenfallsige Abänderungen, Aufhebung oder Ausdehnung auf neue Gebiets-Theile,“ usw.

Für sonstige Gegenstände wurde ein neues „Allgemeines Intelligenzblatt“ geschaffen, das später als Regierungsblatt firmierte. Beide wurden abgelöst von dem seit dem 1. Januar 1874 erscheinenden „Gesetz- und Verordnungsblatt“.

Beleg:

Bayerns Weg zum modernen Staat. Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs München zum 150. Jahrestag der Verfassung des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818, Kallmünz i.d. Opf. 1968, S. 62 f.

Lageort: Augsburg, Haus der Bayerischen Geschichte
Copyright: Haus der Bayerischen Geschichte, Augsburg