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Ludwig I.

 

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Verfassung des Königreichs Bayern aus dem Jahr 1818, Erste Seite

26.5.1818

Urkunde, Handschrift

Die Verfassung von 1818 war nach der Konstitution von 1808 die zweite Verfassung, die König Max I. Joseph (1806-1825) für Bayern zugestand. Darauf nahm der König in seiner Einleitung Bezug. Die Verfassung von 1818 wurde - im Unterschied zu der von 1808 - in allen Teilen verwirklicht und blieb im Kern bis 1918 gültig.

Die Verfassung von 1818 war zwar noch von Maximilian Joseph Graf von Montgelas (1759-1838) befördert worden, aber am Ende ohne Mitwirkung des 1817 entlassenen Ministers erlassen worden. Der König bestätigte hier die Grundrechte, die bereits in der Konstitution von 1808 festgelegt waren. Als Ausdruck des endgültigen Übergangs zur konstitutionellen Monarchie machte die Verfassung den König in der künftigen Gesetzgebung und Steuerfestsetzung von der Zustimmung des Parlaments abhängig. Die Verfassung verwirklichte damit ansatzweise das fortschrittliche Prinzip der Repräsentation der Bürger gegenüber dem Monarchen. Sie galt im Kern bis zum Ende der Monarchie 1918.

Neu konzipiert im Vergleich zur Verfassung von 1808 war insbesondere die "Ständeversammlung", das Parlament. Sie bestand aus zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten. Die Ständeversammlung hatte Anteil an der Gesetzgebung, aber nicht an der Ausübung der Regierungsgewalt durch den König. Insofern blieb das "monarchische Prinzip" gewahrt.

Die Verfassung von 1818 wurde - ebenso wie die von 1808 - vom König einseitig aus seiner Machtvollkommenheit erlassen. Der König legte allerdings einen Eid auf die Verfassung ab und machte damit klar, dass er sich an die Konstitution gebunden fühlt und die in ihr verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte der Bürger respektiert.

In der Einleitung bezieht sich der bayerische König Max I. Joseph auf die vorausgegangene Verfassung von 1808. Außerdem empfiehlt er die neue Verfassung als ein Werk, das den veränderten Zeiten angepasst worden sei:

"Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, (folgende Zeilen nicht mehr abgebildet) von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Bayern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden. ..."

Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns (Hg.), Liess, Albrecht: Aus 1200 Jahren. Das Bayerische Hauptstaatsarchiv zeigt seine Schätze, dritte Auflage, München 1986.
Möckl, Karl: Der moderne bayerische Staat. Eine Verfassungsgeschichte vom aufgeklärten Absolutismus bis zum Ende der Reformepoche (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abt. III: Bayern im 19. und 20. Jahrhundert, Bd. 1), München 1979.
Heydenreuter, Reinhard: Bayerische Verfassungstradition, in: Henker, Michael, u.a. (Hg.): Bayern entsteht. Montgelas und sein Ansbacher Mémoire von 1796, Augsburg 1996, S. 63-74.
 

Lageort: München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Verfassungsurkunden 3
Copyright: München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv