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Maximilian I. Joseph

 

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Staatsdienerpragmatik: „Höchst-landesherrliche Verordnungen. Die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betreffend“

13.2.1805

Druck, Papier

Die Beamten waren ausführende Organe und Repräsentanten des neuen bayerischen Staates. Sie galten als Staats- und nicht mehr als Fürstendiener. In der Staatsdienerpragmatik fasste Nikolaus Thaddäus von Gönner (1764-1827) die Rechte und Pflichten der Beamten zusammen. Am 13. Februar 1805 wurde die am 1. Januar desselben Jahres erlassene Staatsdienerpragmatik im Churpfalzbaierischen Regierungsblatt veröffentlicht.

Einer der zentralen Punkte im Reformprogramm, das Montgelas seinem Fürsten Maximilian Joseph 1796 in Ansbach vorgelegt hatte, war die Schaffung eines qualifizierten, loyalen und unbestechlichen Beamtenstandes. Die Staatsdiener waren der verlängerte Arm des Staates und hatten großen Einfluss darauf, ob und wie die Reformen umgesetzt und in der Bevölkerung verankert werden konnten.

Die Staatsdienerpragmatik war die erste und in ganz Deutschland vorbildliche Kodifizierung des Beamtenrechts: Grundlage des Dienstverhältnisses war ein Vertrag. Ein vorgeschriebener Ausbildungsgang, an dessen Ende zentral gestellte Prüfungen und ein einheitliches Notensystem standen, bestimmte den Zugang zum Staatsdienst. Die soziale Herkunft des Einzelnen spielte weder für die Einstellung noch für die weitere Laufbahn eine Rolle. Ausschlaggebend sollten allein die Fähigkeiten sein.

Der Beamte war zum Gehorsam gegenüber seinem Vorgesetzten verpflichtet und konnte im gesamten Staatsgebiet eingesetzt werden. Für seine Arbeit bekam er eine feste Besoldung. Er hatte Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Wenn er sich keine gravierenden Dienstvergehen zuschulden kommen ließ, war er grundsätzlich unkündbar. Damit waren alle Regeln des Beamtentums, wie sie im 18. Jahrhundert gegolten hatten, aufgehoben: die persönliche Bindung an den Feudalherrn, das Adelsprivileg beim Zugang zu höheren Ämtern, die Käuflichkeit und Erblichkeit von Ämtern, die Bezahlung durch Sporteln (Gebühren), was zu Korruption geführt hatte, die Häufung von Ämtern und Pfründen, die oft vergeben wurden, ohne dass dafür eine Leistung erbracht werden musste.

Die Rechtsansprüche der Beamten in der Staatsdienerpragmatik wurden allerdings aus finanziellen Rücksichten bereits in der Konstitution von 1808 wieder eingeschränkt: sie sollten lediglich für die höheren Beamten gelten. Außerdem zeigte die Praxis, dass Anwärter aus ärmerem Elternhaus oft die Ausbildung und die ersten - unbesoldet zu leistenden - Dienstjahre nicht finanzieren konnten. Somit war anstelle der vorher geltenden Auswahl nach sozialer Herkunft nunmehr eine Auswahl nach der Finanzkraft des Einzelnen getreten.

Wunder, Bernd: Privilegierung und Disziplinierung. Die Entstehung des Berufsbeamtentums in Bayern und Württemberg (1780-1825), München, Wien 1978.

Lageort: Churpfalzbaierisches Regierungs-Blatt 1805, Spalte 225-241
Copyright: München, Bayerische Staatsbibliothek