Stichwörter: Zitierungsrecht
Nach Art. 24 der Bayerischen Verfassung können der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssektretärs verlangen. Einzelheiten regelt der § 176 der Geschäftsordnung.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus