Stichwörter: Zensuswahlrecht
In Bayern bestand bis 1918 ein Zensuswahlrecht, wonach nur jener Bürger wahlberechtigt war, der eine bestimmte Mindestsumme an direkten Steuern (Einkommensteuer) bezahlte. Die Höhe dieser Summe änderte sich im Lauf des 19. Jahrhunderts. Auf diese Weise wurden mittellose Bürger von der Wahl ausgeschlossen. Eine andere Form des Zensuswahlrechts war die Vorschrift, dass nur gewählt werden kann, wer ein bestimmtes Maß an Steuern zahlte oder ein bestimmtes Maß an Vermögen besaß.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus