Stichwörter: Zehnprozent-Klausel
Von 1946 bis 1973 galt die Zehnprozent-Klausel, wonach eine Partei nur dann in den Landtag einziehen konnte, wenn sie in mindestens einem der sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) die Marke von 10% der Stimmen überschritten hatte. Diese Regelung hielt Splitterparteien vom Landtag fern, begünstigte aber regional starke Parteien. 1973 wurde durch Volksentscheid die Fünfprozent-Klausel eingeführt, wobei der Stimmenanteil seitdem im Landesdurchschnitt berechnet wird.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus