Stichwörter: Wahlrecht, Wahlrecht (Weimarer Republik)
Während der Weimarer Republik besaßen erstmals alle bayerischen Staatsangehörigen über 20 Jahren das aktive, über 25 Jahren das passive Wahlrecht, sofern sie über die bürgerlichen Ehrenrechte verfügten. Der Landtag wurde durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gebildet. Die Sitze wurden nach dem Hagenbach-Bischoff-Verfahren verteilt. In Bayern beruhte das Wahlrecht zunächst auf einer provisorischen Wahlordnung vom 7. Dezember 1918, anschließend auf den Grundsätzen der Verfassung vom 14. August 1919 sowie auf dem Landeswahlgesetz vom 12. Mai 1920 einschließlich mehrerer Änderungsgesetze (vom 21. Juli 1921, 6. Februar 1924, 18. Juli 1925, 30. März 1928 und 10. März 1931). Versuche, den Anteil der Splitterparteien bei der Zuteilung der "Landesabgeordneten" zu beschränken, scheiterten in der "Wahlrechtskrise" von 1930/31.
Quelle: www.historisches-lexikon-bayerns.de
Aus: Historisches Lexikon Bayerns