Stichwörter: Wahl
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem "verbesserten Verhältniswahlrecht" von den wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt (Artikel 14 der Bayerischen Verfassung). Der Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten, der in seinem Stimmkreis (ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt) aufgestellt ist; gewählt ist jener Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt. Mit der Zweitstimme wählt er einen beliebigen Kandidaten aus der Liste, welche die Parteien für den Wahlkreis (einen Regierungsbezirk) erstellt haben. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach dem Anteil der Stimmen, den die Parteien bei den Erst- und Zweitstimmen erzielt haben, also nach dem Verhältniswahlrecht. Mit dem verbesserten Verhältniswahlrecht ist gemeint, dass der Wähler auch mit der Zweitstimme die Möglichkeit hat, einen bestimmten Kandidaten zu wählen und nicht nur - wie bei der Bundestagswahl - eine Partei bzw. deren Wahlliste mit ihrer vom Wähler nicht beeinflussbaren Reihenfolge der Kandidaten.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus