Stichwörter: Volksbegehren
Gemäß Bayerischer Verfassung Recht bei Antrag eines Zehntels der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger auf Schaffung eines Gesetzes.
Quelle: Aus: Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 9/89
Aus: Politische Geschichte Bayerns