Stichwörter: Volksabstimmungen
Element der direkten Demokratie auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, meist in Verbindung mit einem Quorum (Beteiligung bzw. Zustimmung einer Mindestanzahl von Stimmberechtigten). Anders als das Grundgesetz, das Plebiszite nur für die Neugliederung der Länder nach Art. 29, 118 und 118a vorsieht, ermöglichte die Reichsverfassung von 1919 Volksabstimmungen über alle Sachfragen. Zwischen 1919 und 1933 gab es jedoch auf Reichsebene kein einziges erfolgreiches Plebiszit, nur zwei Volksentscheide, die beide mangels hinreichender Beteiligung nicht zum Erfolg führten. Auch die Verfassungen Bayerns von 1919 und 1946 erlauben Volksabstimmungen. Während es in der Weimarer Zeit nur einen einzigen Volksentscheid (1924) gab, entwickelte Bayern seit 1946 innerhalb der Bundesrepublik die reichste Praxis direkter Demokratie.
Quelle: www.historisches-lexikon-bayerns.de
Aus: Historisches Lexikon Bayerns