Stichwörter: Verhältniswahlrecht
Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Besetzung der Parlamentssitze genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei einer reinen Verhältniswahl stehen demnach einer Partei, die bei Parlamentswahlen 10% der Stimmen erhält, auch 10% der Parlamentssitze zu. Verhältniswahlsysteme sehen häufig eine Sperrklausel in Form einer Mindestanzahl an Stimmen vor, die eine Partei/Gruppierung erreichen muss, um berücksichtigt zu werden. Liegt eine Partei/Gruppierung mit den von ihr erreichten Stimmen unter dem von der jeweiligen Sperrklausel verlangten Mindestprozentsatz, erhält sie keine Sitze im Parlament. In Bayern beträgt die Sperrklausel bei Landtagswahlen - ebenso wie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei Bundestagswahlen - 5%. Darüber hinaus ist die Verhältniswahl sowohl für Landtags- als auch Bundestagswahlen mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert. Der Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten, der in seinem Stimmkreis (ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt) aufgestellt ist; gewählt ist jener Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt. Mit der Zweitstimme wählt er einen beliebigen Kandidaten aus der Liste, welche die Parteien für den Wahlkreis erstellt haben.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus