Stichwörter: Stand, Stand, Stände, Stände
Rechtlich und sozial abgeschlossene Schicht von gleicher Herkunft (Geburtsstand), gleichem Beruf (Berufsstand) oder gleicher Bildung (z.B. Geistlichkeit, Offizierskorps). Verfassungsrechtliche Bedeutung erlangte die ständische Ordnung im "Ständestaat" vom 13. bis zum 17. Jahrhundert. Zu den "Landständen" zählten in der Regel der Adel, die Prälaten (hohe kirchliche Würdenträger wie z.B. Bischöfe) und die Städte (das Bürgertum); Bauern hatten in den meisten Territorien keine Mitspracherechte. Die "Landstände" versammelten sich auf "Landtagen", um an bestimmten Staatsgeschäften mitzuwirken. Eines der wichtigsten ständischen Rechte war das der Steuerbewilligung. Unterschiedlich geregelt war die Teilnahme der Stände an der Gesetzgebung. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts begann der monarchische Absolutismus in den meisten Territorien die Macht der Stände abzubauen, bis sie nur noch formell existierten. Im frühen 19. Jahrhundert waren im Rahmen des Deutschen Bundes offiziell nur landständische Verfassungen zugelassen, in denen sich der Monarch nur in der Ausübung bestimmter Herrschaftsrechte an die Zustimmung eines Parlaments band. Im 19. und 20. Jahrhundert versuchten verschiedene weltanschaulich-politische Ideologien insbesonders konservativer Richtung den Ständestaat auf berufsständischer Grundlage wiederzubeleben, um die auf grundsätzlicher Gleichheit der Bürger beruhende Parteiendemokratie zu bekämpfen.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus