Die Glossare des HdBG

Staatssekretär Detailansicht

Stichwörter: Staatssekretär


Staatssekretäre sind die ständigen Vertreter ihres Ministers. Es ist eine bayerische Besonderheit, dass sie Mitglieder der Staatsregierung sind, obwohl ihnen der Staatsminister, dem sie zugeordnet sind, Weisungen erteilen kann. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 51 BV). Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen, sofern der Landtag zustimmt (Art. 45 BV). Sie sind politische Beamte, d.h. sie unterliegen dem Beamtenrecht, können aber jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus