Stichwörter: Senat
Neben dem Landtag die zweite Kammer in der Bayerischen Verfassung von 1946; Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes als beratende Instanz im Gesetzgebungsverfahren.
Quelle: Aus: Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 9/89
Aus: Politische Geschichte Bayerns
Der Bayerische Senat war in der Bayerischen Verfassung von 1946 als ein Verfassungsorgan vorgesehen, welches beratend an der Gesetzgebung mitwirkt. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern. Im Einzelnen saßen im Senat: 11 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, 5 Vertreter der Industrie und des Handels, 5 Vertreter des Handwerks, 11 Vertreter der Gewerkschaften, 5 Vertreter der Genossenschaften, 4 Vertreter der freien Berufe, 5 Vertreter der Religionsgemeinschaften, 5 Vertreter der Wohltätigkeitsorganisationen, 3 Vertreter der Hochschulen und Akademien und 6 Vertreter der Gemeinden und Gemeiondeverbände. Die Senatoren wurden von den dazu berechtigten Körperschaften bzw. Verbänden des öffentlichen und privaten Rechts gewählt; nur die Religionsgemeinschaften ernannten ihre Vertreter. Sie sollten als Fachleute ihren Sachverstand und ihre Erfahrung in die Gesetzgebung einbringen; deshalb sollten sie mindestens 40 Jahre alt sein. Die Senatoren blieben sechs Jahre im Amt; alle zwei Jahre schied ein Drittel aus, wobei eine neue Wahl stattfand. Eine Widerberufung war zulässig.
Gemäß Art. 40 der Bayerischen Verfassung von 1946 war der Bayerische Senat dazu berufen, zu Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachterlich Stellung zu nehmen. Dies sollte bei allen wichtigen Gesetzesvorlagen geschehen. Ging es um den Staatshaushalt, um verfassungsändernde Gesetze oder solche, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollten, war die Regierung verpflichtet, das Votum des Senats einzuholen. Gemäß Art. 41 waren dem Senat alle Gesetzesbeschlüsse des Landtags vor deren Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten zur Kenntnisnahme vorzulegen; der Senat hatte dann das Recht, Einwendungen erheben, die der Landtag aber mit einfacher Mehrheit zurückweisen konnte. Ferner hatte der Senat das Gesetzesinitiativrecht (Art. 39).
Der Senat wurde durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zum 31. Dezember 1999 aufgelöst. Danach wurde ein Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände in die Geschäftsordnung des Landtags aufgenommen.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus