Stichwörter: Regalien
Herrscherliche Rechte und Güter aus der Verfügungsmasse des Reichs. Der König verlieh die Regalien den weltlichen und geistlichen Fürsten. Erst mit dem Empfang der Regalien wurde ein Abt oder Bischof zum geistlichen Reichsfürsten (siehe: Reichskloster bzw. Hochstift). Er konnte damit ohne Abhängigkeit von einem Vogt selbst alle Herrschaftsrechte eines weltlichen Fürsten ausüben. Zugleich wurde er lehenrechtlich zum Vasallen des Königs.
Literatur: Lexikon für Theologie und Kirche. Begründet von Michael Buchberger. Dritte völlig neu bearbeitete Auflage, hrsg. von Walter Kaspar u.a., Freiburg u.a. 1999, Band 8, Sp. 960-961.
Aus: Klöster in Bayern (www.hdbg.de/kloester)
Ursprünglich Rechte und Einkünfte, welche allein dem König zustehen; seit dem 12. Jahrhundert erweitert auf Rechte, welche der König weiterleihen konnte.
Aus: Bayerische Rechtsgeschichte
Dem König vorbehaltene nutzbare Rechte und Monopole.
Aus: Bayerische Rechtsgeschichte