Stichwörter: Petition
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden (Art 115 der Bayerischen Verfassung). Für die Behandlung dieser Eingaben (Petitionen) ist nach dem Bayerischen Petitionsgesetz und der Geschäftsordnung ein besonderes Verfahren vorgesehen.
Der Landtag behandelt Petitionen, sofern sie nicht erkennbar in das Sachgebiet eines bestimmten Ausschusses gehören, im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. Im bestimmten Fällen entscheidet die Vollversammlung über Petitionen.
Die Art der Erledigung wird dem Pedenten mitgeteilt.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus