Die Glossare des HdBG

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Stichwörter: Partei


§ 2 des Parteiengesetzes definiert die Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben, das mit der Verfassung und dem Grundgesetz übereinstimmt.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus