Die Glossare des HdBG

Minderheitsrechte Detailansicht

Stichwörter: Minderheitsrechte


Der Minderheit, also den nicht an der Regierung beteiligten Parteien bzw. Abgeordneten oder Abgeordnetengruppen, welche die Opposition stellen, stehen sog. Minderheitsrechte zu.
Dannach muss der Landtag beispielsweise auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss (Art. 25 der Bayerischen Verfassung) oder eine Enquete-Kommission (Art. 25a der Bayerischen Verfassung) einsetzen.
Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder eines Ausschusses, die nicht die Staatsregierung stützen, also der Opposition angehören, ist der Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen (§ 173 Satz 2 der Geschäftsordnung).
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Ausschusses muss binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einberufen werden, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt (§ 142 Abs. 3 der Geschäftsordnung). Ebenso muss ein Beratungsgegenstand, also z.B. ein Antrag oder ein Gesetzentwurf, der dem Ausschuss länger als 4 Wochen vorliegt, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Ausschusses als erster Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und mit ihm begonnen werden (§ 144 Abs. 2 der Geschäftsordnung).

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus