Stichwörter: Mehrheitswahlrecht
Wahlsystem, bei dem der Wähler in Wahlkreisen Einzelkandidaten (meist bestimmter Parteien) wählt. Gewählt ist derjenige, der mehr Stimmen auf sich vereinigt als jeder andere. Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten verfallen. Man unterscheidet zwischen relativem und absolutem Mehrheitswahlrecht. Beim relativen Mehrheitswahlrecht gewinnt der Kandidat, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Beim absoluten Mehrheitswahlrecht muss ein Kandidat zum Sieg mindestens die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigen. Im Königreich Bayern erfolgte die Wahl der Kandidaten bei Landtagswahlen lange Zeit indirekt über die Zwischenschaltung so genannter Wahlmänner. Erst 1906 wurde die direkte Wahl eingeführt. Ebenfalls 1906 wurde das absolute Mehrheitswahlrecht durch das relative Mehrheitswahlrecht ersetzt.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus