Die Glossare des HdBG

Kammer der Reichsräte Detailansicht

Stichwörter: Kammer der Reichsräte


Die Kammer der Reichsräte bildet die Erste Kammer der Ständeversammlung bzw. des Landtags während des Königreichs (1819-1918). Sie ist solchen Personen vorbehalten, die durch Geburt, ein hohes Hof- oder Kirchenamt oder durch besondere Verdienste um König und Staat für eine Mitgliedschaft in diesem bayerischen Oberhaus qualifiziert sind. Die Mitglieder (Reichsräte) haben ihre Sitze entweder erblich inne oder erhalten diese durch königliche Berufung. Dabei unterscheidet man fünf Klassen: Die erste umfasst die königlichen Prinzen, die zweite die Standesherren, d. h. die Oberhäupter der mediatisierten Adelsfamilien. Die dritte wird von den Reichsräten kraft Amtes gebildet, wozu die Inhaber der Obersthofämter, die beiden Erzbischöfe, ein Bischof und der Präsident des Oberkonsistoriums zählen. Zur vierten Klasse gehören die vom König zu erblichen Reichsräten ernannten, zur fünften schließlich die von ihm auf Lebenszeit ernannten Reichräte. Durch einen entsprechenden Verteilungsschlüssel ist stets sichergestellt, dass die erblichen Reichsräte über eine sichere Mehrheit verfügten.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus