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Stichwörter: Kammer der Abgeordneten


Die Kammer der Abgeordneten bildet die Zweite Kammer der Ständeversammlung bzw. des Landtags während des Königreichs (1819-1918). Im Unterschied zur Ersten Kammer (Kammer der Reichsräte) gehen ihre Mitglieder aus Wahlen hervor. Der Kreis der Wähler und der Wählbaren ist zunächst sehr klein. Das gilt v.a. für die breiteren Bevölkerungsschichten, denn das Wahlrecht hängt davon ab, dass der betreffende Kandidat Steuern in einer bestimmten Mindesthöhe entrichtet.

Bis 1848 gibt es in der Kammer der Abgeordneten fünf Klassen: Den Repräsentanten der Grundbesitzer mit Gerichtsbarkeit - d. h. den adeligen Gutsbesitzern (Klasse I) - und denen der Geistlichen (Klasse III) steht je ein Achtel, denen der Städte und Märkte (Klasse IV) ein Viertel und denen der Grundbesitzer ohne Gerichtsbarkeit (Klasse V) die Hälfte der Sitze zu. Außerdem entsenden die drei Landesuniversitäten Landshut, Würzburg und Erlangen (Klasse II) je einen Abgeordneten.

Nach den Bestimmungen in der Verfassung von 1818 soll für je 7000 Familien ein Abgeordneter gewählt werden. Demnach kommt etwa ein Abgeordneter auf 32 000 Einwohner. 1818 ergeben sich daraus 115 Abgeordnete (einschließlich der Vertreter der Universitäten).

Die Wahlen finden besonders in den Klassen IV und V in einem komplizierten, mehrstufigen Verfahren statt, bei dem die Urwähler nur Wahlmänner bestimmen können, die ihrerseits dann die Angeordneten wählen (indirekte Wahl). Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich.

Die ständische Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer wird 1848 mit Erlass eines neuen Wahlrechts aufgehoben. Jetzt werden gleichartige Wahlbezirke gebildet, so dass aus der Ständeversammlung eine echte Volksvertretung wird, die nun auch offiziell als Landtag bezeichnet wird. An der Aufteilung des Landtags in zwei Kammern und der Zusammensetzung der Ersten Kammer ändert sich bis 1918 allerdings nichts.

Mit der Wahlrechtsreform von 1848 erhält jeder volljährige männliche Staatsbürger, der eine direkte Steuer zahlt, das Wahlrecht. Gewählt wird aber immer noch öffentlich und indirekt, d.h. über die Zwischenschaltung von Wahlmännern. Die Zahl der Abgeordneten wird nach dem Verhältnis von einem Abgeordneten pro 31 500 Einwohner berechnet; die Abgeordnetenkammer zählt damit zunächst 156 Mitglieder. 1881 wird das geheime Wahlverfahren eingeführt, im übrigen bleibt das Wahlrecht unverändert.

Eine tiefgreifende Änderung erfährt das Wahlrecht 1906. Erstmals wird die Bildung der Wahlbezirke per Gesetz vorgeschrieben und die direkte Wahl der Abgeordneten eingeführt; zudem wird die bisherige absolute Mehrheitswahl, die Manipulationen begünstigt, durch die relative Mehrheitswahl ersetzt. Allerdings wird auch das Wahlalter von 21 auf 25 Jahre angehoben und die Mindestfrist für die Steuerleistung  die nach wie vor Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist - von 6 auf 12 Monate verlängert. Die Zahl der Abgeordneten wird auf 163 erhöht; ein Abgeordneter soll nun durchschnittlich 38 000 Einwohner vertreten.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus