Die Glossare des HdBG

Interdikt Detailansicht

Stichwörter: Interdikt


(Lat. Untersagung): Eine im kanonischen Recht (Kirchenrecht) mögliche Beugestrafe, bei der Einzelpersonen oder ganze Ortschaften / Pfarreien (Lokalinterdikt) von den Sakramenten ausgeschlossen werden. Das Interdikt ist praktisch vergleichbar der Exkommunikation. Es ist eine Maßnahme, "die nicht rein irdischer Interessen wegen verhängt wird, sondern zum Heile der Seelen oder wenigstens im Interesse der kirchlichen Autorität". Bei bestimmten Vergehen tritt das Interdikt von selbst durch die Tat ein, ohne eigens festgestellt werden zu müssen (Tatstrafe). Vom Mittelalter bis in die Neuzeit war das Interdikt eine scharfe Waffe der römisch-katholischen Kirche gegen die Nichtbeachtung kirchlicher Regeln und im öffentlichen Kampf gegen ihre Gegner.

Quelle: Georg May: Interdikt. In: Theologische Realenzyklopädie 16. Berlin u. New York 1987, S. 223-226. // https://www.katholisch.de/lexikon/1077-interdikt.
Aus: Jüdisches Leben in Bayern (hdbg.eu/juedisches_leben)