Stichwörter: Inkompatibiltät
Inkompatibilität bedeutet Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie kommunale Wahlbeamte, soweit sie als berufsmäßige Bürgermeister oder Landräte gewählt sind, können ihren Beruf während eines Mandats als Abgeordneter nicht ausüben (Art. 29 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes).
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus