Stichwörter: Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Parlaments wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Parlaments erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen. Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus