Stichwörter: Haushalt
Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, über die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Verwaltung. Nach Art. 70 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung muss "auch der Staatshaushalt... vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden". Ein Volksentscheid über den Staatshaushalt ist ausgeschlossen (Art. 73 der Bayerischen Verfassung). Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt (Art. 78 Abs. 6); seit 1969 stellt Bayern Zweijahreshaushalte auf.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus