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Stichwörter: Grundgesetz


Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 ist die mehrfach (zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag) geänderte deutsche Verfassung. Das GG hat Vorrang vor allen anderen dt. Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Es gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel (Vorwort) als Bestandteil der Verfassung vorausgeht. Aufgrund ihrer Bedeutung stehen die Grundrechte in Abschnitt I des GG (Art. 1-19). Abschnitt II enthält eine Verfassung in Kurzform, d.h. in den Art. 20-37 wird die verfassungsgemäße politische Ordnung Deutschlands geregelt (Bundesstaat, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat). In den Abschnitten III-VI werden die obersten Organe des Bundes und an der Gewaltenteilung teilhabenden demokratischen Institutionen beschrieben (III: der Bundestag, Art. 38-49; IV: der Bundesrat, Art. 50-53; IVa: der Gemeinsame Ausschuss, Art. 53a; V: der Bundespräsident, Art. 54-61; VI: die Bundesregierung, Art. 62-69). Abschnitt VII regelt die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82), Abschnitt VIII die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91) und Abschnitt VIIIa die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b). Abschnitt IX bezieht sich auf die dritte Gewalt, die Rechtsprechung (Art. 92-104). Abschnitt X ist den Vorschriften über die Finanzverfassung und dem Haushaltsrecht gewidmet (Art. 104a-115). Abschnitt Xa enthält die Bestimmungen für den Verteidigungsfall (Art. 115a-115l). Abschnitt XI legt Übergangs- und Schlussbestimmungen fest (Art. 116-146). Das GG kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden (Art. 79 Abs. 2); die Grundrechte und der Grundsatz, dass die Länder bei der Gesetzgebung mitwirken, dürfen nicht geändert werden (Art. 79 Abs.1 und 3). Die Bezeichnung "Gesetz" wählte der Parlamentarische Rat, der das GG am 8. Mai 1949 beschloss, um den provisorischen Charakter der (west-)deutschen Republik im geteilten Deutschland hervorzuheben. Es wurde von allen Bundesländern mit Ausnahme Bayerns (das allerdings für die Anerkennung der Rechtsverbindlichkeit des GG im Falle seiner Anerkennung in zwei Dritteln der anderen deutschen Länder stimmte) gebilligt. Im Zuge der Wiedervereinigung und der europäischen Integration wurden verschiedene Änderungen vorgenommen, es kam aber nicht zu einer grundsätzlichen Reform oder gar Ausarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Verfassung, sondern lediglich zu einer Verfassungsreform, die von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat ausgearbeitet und am 27. Oktober 1994 verkündet wurde.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus