Die Glossare des HdBG

Gesetzesinitiativen Detailansicht

Stichwörter: Gesetzesinitiativen


Die Gesetzesvorlagen werden nach Art. 71 der Bayerischen Verfassung
- vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung
- aus der Mitte des Landtags oder
- vom Volk (Volksbegehren)
eingebracht und vom Landtag im weiteren Gesetzgebungsverfahren beraten und beschlossen.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus