Stichwörter: Gerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit, Niedere, niedere, Niedere Gerichtsbarkeit, Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit
Erstreckt sich auf alle nicht der hohen Gerichtsbarkeit vorbehaltenen Fälle.
Aus: Bayerische Rechtsgeschichte
Niedere Gerichtsbarkeit, Niedergerichtsbarkeit o. Niedergericht: Judikative Kompetenz einer Grundherrschaft im Heiligen Römischen Reich, die alle Vergehen außer Prozesse um Eigentum (Gantprozesse) und Schwerverbrechen ("Malefizverbrechen") umfasste. Jene blieben dem zuständigen amtlichen Gericht (Pfleggericht) des Landesherren vorbehalten, das als einziges Leib- und Lebensstrafen verhängen konnte (Hochgerichtsbarkeit, syn. Blutgerichtsbarkeit o. Halsgerichtsbarkeit).
Quelle: Klaus Kopfmann: Adeliges Leben. Wirtschaftliche Grundlagen - die Hofmarken. In: Haus der Bayerischen Geschichte / Wolfgang Jahn u.a. (Hg.): Adel in Bayern. Ritter, Grafem, Industriebarone. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2008. Augsburg 2008 (= Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 55), S. 104f.
Aus: Jüdisches Leben in Bayern
(hdbg.eu/juedisches_leben)