Die Glossare des HdBG

Fünfprozent-Klausel Detailansicht

Stichwörter: Fünfprozent-Klausel


Bei der Sitzverteilung im Landtag werden aufgrund Art. 14 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung nach einer Wahl nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf Landesebene erreichen. Bis 1973 (Änderung durch Volksentscheid) galt eine Zehnprozent-Klausel auf Wahlkreisebene - d.h., eine Partei musste in mindestens einem der sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) 10% der Stimmen auf sich vereinen, um in den Landtag einzuziehen.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus