Die Glossare des HdBG

Europa Detailansicht

Stichwörter: Europa


Dem Bayerischen Landtag kommt als Landesparlament auf europäischer Ebene - ebenso wie auf Bundesebene - keine unmittelbare Mitwirkung zu. In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder nach Art. 23 Abs. 2 des Grundgesetzes nur durch den Bundesrat mit, der seinerseits aus den Mitgliedern der Regierungen der Länder und nicht der Länderparlamente besteht. Ob künftig auf der Grundlage eines europäischenen Verfassungsvertrags eine stärkere Mitwirkung der Länderparlamente bestehen wird, wird sich zeigen.

Dennoch wirkt der Landtag mittelbar über die Staatsregierung an den Entscheidungen mit, die auf europäischer Ebene getroffen werden, indem er sich zu den Themen, die die Europäische Union betreffen, bereits im Vorfeld äußert und die Staatsregierung bittet oder auffordert, diese Stellungnahme zu berücksichtigen.

Aber auch die Entscheidungen, die auf europäischer Ebene bereits getroffen wurden, haben Auswirkungen auf den Bayerischen Landtag, da im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland die Länderparlamente entsprechend der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes zur Umsetzung des EU-Rechts in innerstaatliches Recht zuständig sind.

Im Bayerischen Landtag erfolgt die inhaltliche Aufteilung insofern, als im Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten im Wesentlichen die grundsätzlichen Fragen der Europapolitik erörtert werden, also z.B. ob und mit welchem Inhalt dem Entwurf eines Europäischen Verfassungsvertrags zugestimmt werden soll, während in den für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Ausschüssen konkrete Gesetzesvorhaben der Europäischen Union bzw. die Umsetzung von EU-Recht erörtert bzw. beschlossen werden.

Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus