Stichwörter: Enquete-Kommission
Der Landtag kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, Enquete-Kommissionen einsetzen (Artikel 25a der Bayerischen Verfassung, §§ 31 bis 36 der Geschäftsordnung).
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus