Die Glossare des HdBG

Eigenkloster Detailansicht

Stichwörter: Eigenkloster


Alle frühmittelalterlichen Klöster entstanden als Eigenklöster, das heißt, sie unterstanden der Herrschaft des Königs, eines Herzogs, eines Bischofs oder einer adligen Familie. Das Rechtsmodell der Eigenkirche bildete die Wurzel für die Ausbildung des Eigenklosters.
Die Stiftung eines Eigenklosters verlief in etwa nach folgendem Schema:
1. Errichtung einer Eigenkirche. Vor dem Konzil von Nikaia (787) ist für die Weihe einer Kirche der lokale Besitz von Reliquien nicht zwingend erforderlich.
2. Translation von Reliquien. Nach mittelalterlichem Rechtsdenken ist ein Heiliger in Gestalt seiner Reliquien am jeweiligen Ort präsent und damit rechtsfähig.
3. Stiftung eines Sondervermögens „am Altar des Hl. N.N.“ der Eigenkirche. Hierzu benötigt der Eigenkirchenherr als Stifter in der Regel die Zustimmung seiner Verwandten und des Herzogs bzw. Königs sowie die Mitwirkung eines Bischofs.
4. Bildung einer geistlichen Gemeinschaft „am Altar des Hl. N.N. zu X.“, die von den Erträgen der Stiftung lebt. In dieser Gemeinschaft leben zumeist auch mehrere Angehörige der Stifterfamilie, vielleicht auch der Stifter selbst.
5. Kanonische Weihe der entstandenen Klosteranlage durch den Diözesanbischof, der seinen Konsens möglicherweise mit Auflagen verbindet, z. B. Mitspracherecht bei der Bestellung des Vorstehers oder Übergang des Klosters in das Eigentum der Domkirche nach einer bestimmten Frist.
6. Die schon vorhandene Gemeinschaft braucht als Konvent einen Vorsteher. Der Abt muss das Vertrauen der Stiftersippe besitzen. Möglicherweise ist auch der Bischof an der Auswahl beteiligt.
Literatur: Jahn, Joachim, Urkunde und Chronik. Ein Beitrag zur historischen Glaubwürdigkeit der Benediktbeurer Überlieferung und zur Geschichte des agilolfingischen Bayern, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 95 (1987), S. 1-51, hier bes. S. 8f.

Aus: Klöster in Bayern (www.hdbg.de/kloester)