Stichwörter: Eigenkirche
Das frühmittelalterliche Kirchenwesen war weit gehend personenrechtlich organisiert. Basis war das Modell der Eigenkirche, das heißt eines Kirchengebäudes mit geweihtem Altar auf dem Eigengut einer voll rechtsfähigen Person bzw. eines Verwandtschaftsverbands. Dem Herrn einer solchen Eigenkirche war auch der zugehörige Priester unterstellt, sofern er nicht ohnehin zur Verwandtschaft zählte. Eigenkirchen waren damit unabhängig vom regulären Pfarrsprengel.
Literatur: Schieffer, Rudolf: Eigenkirchenwesen, in: Lexikon des Mittelalters Bd. 3, München und Zürich 1986, Sp. 1705ff.
Aus: Klöster in Bayern (www.hdbg.de/kloester)
Kirche, die von einem Herrn zur seelsorgerischen Versorgung seiner Familie errichtet wurde und in seiner Verfügungsgewalt blieb. Dort angestellte Geistliche gehörten zum Haushalt des jeweiligen Herrn, obwohl sie theoretisch frei sein mussten. Dem zuständi
Aus: Glossar Bayern und Österreich im Mittelalter
Nach germanischer Rechtsauffassung hat der Stifter einer Kirche das Recht über deren Besitz zu verfügen und die geistlichen einzusetzen.
Aus: Christentum und Kirche