Stichwörter: Diäten
Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Die aktuelle Höhe richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes. Bei der Höhe der Entschädigung (Diäten) ist berücksichtigt, dass die Abgeordnete im freien Mandat stehen und nicht in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsplatzgarantie. Das Mandat besteht nur auf Zeit, es ist deshalb notwendig, einen Risikozuschlag einzurechnen. Das Abgeordnetenmandat erfordert hohes persönliches Engagement. 60 bis 100 - Stundenwochen sind typisch und unvermeidbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. November 1975 (sog. Diätenurteil, BverfGE 40, 296) bestätigt.
Für die Anpassung der Entschädigung enthält das Abgeordnetengesetz eine Indexregelung. Danach erhalten die Abgeordneten mit einem Jahr Verzögerung nur die Steigerung, die der Durchschnitt der Erwerbstätigen im Vorjahr erhalten hat. Niedrige Lohnabschlüsse oder Nullrunden ja sogar ev. Einkommensminderungen schlagen sich in Bayern (über die Indexzahl) unmittelbar auf die Diäten der Abgeordneten durch. Die Indexzahlen werden von neutraler Stelle, dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgelegt und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus