Stichwörter: Berichterstattung
In den Ausschüssen werden zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter und Mitberichterstatter bestimmt, die mündlich berichten (§ 154 der Geschäftsordnung). In der Vollversammlung findet eine Berichterstattung in der Regel nicht statt (§ 103 der Geschäftsordnung).
Quelle: Aus: CD-ROM und Internet-Projekt: Geschichte des bayerischen Parlaments, www.parlament.hdbg.de
Aus: Parlamentarismus